Dabei verwischt DrAnsay auch die Grenzen zwischen Genuss- und Medizinalcannabis: „Cannabislegalisierung jetzt für Deine Gesundheit nutzen!“, lautete vergangene Woche ein Claim auf der Webseite. Das Rezept (ab 18 Jahren, wegen Suchtgefahr!), gibt es online: „Fragebogen ausfüllen und Rezept erhalten“, verspricht DrAnsay. Allerdings gab es vergangene Woche erst einmal keine Rezepte mehr. „Wir starten frühestens wieder am 19.04. mit optimiertem Service“, hieß es noch am Freitag auf der Webseite. Am Sonntag lief der Service offenbar wieder – mit einer leicht überarbeiteten Webseite.
Ähnlich ist das Bild bei Canngo, wo allerdings nur Rückenschmerzen, Stress, Migräne und Schlafstörungen als mögliche Behandlungen genannt sind. Zudem werden hier 14,99 Euro für die Behandlungsanfrage fällig. Doch auch hier reicht offenbar ein Fragebogen, wobei es heißt: „Sofern erforderlich, erhalten Sie eine Einladung zu einem Video- oder Telefongespräch mit dem Arzt“. Bei Canngo gab es laut Info auf der Webseite auch am vergangenen Sonntag noch einen „Anfragestopp“.
Und so treffen solche Rezepte nicht zu knapp in den Apotheken ein. Wurde im Vorfeld der Cannabis-Legalisierung gewarnt, dass Patientinnen und -Patienten, denen die Versorgung mit Medizinalcannabis versagt werde, nun in den Genussmarkt abdriften könnten, scheint das Bild jetzt umgekehrt. Die Cannabisclubs brauchen noch etwas Zeit, bis sie Genusscannabis anbieten können, die Lücke soll offenbar das verschreibungspflichtige Medizinalcannabis schließen.
Kontrahierungszwang oder Pflicht zur Abgabeverweigerung?
Doch was machen nun Apotheken, wenn ihnen zweifelhafte Privatverordnungen vorgelegt werden? Am einfachsten ist es natürlich, sie wunschgemäß zu beliefern. Das scheint aus kaufmännischer Sicht sinnvoll, zumal es auch keine Retaxgefahren gibt. Und ärztliche Therapieentscheidungen sind in der Regel zu akzeptieren.
Aber besteht auch ein Kontrahierungszwang? Dürfen Apotheker:innen die Abgabe verweigern, wenn die nach der AMVV erforderlichen Angaben Zweifel wecken? Gerade bei Verordnungen, die Ärzte im Ausland ausgestellt haben, wird es schwer sein, diese Angaben zu überprüfen, insbesondere deren Identität. Aus verschiedenen Landesapothekerkammern ist zu hören, dass es bei Unsicherheiten in der Apotheke keinen Kontrahierungszwang gebe.
Zudem: Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch, muss die Apotheke die Abgabe eines Arzneimittels verweigern (§ 17 Abs. 8 ApBetrO).
Im Kopf haben sollte man auch neue Strafvorschriften im Medizinal-Cannabisgesetz, die Patient:innen, Verordner:innen und Apotheker:innen gleichermaßen betreffen können:
1 Kommentar
War doch so gewollt - ist digital - ist also gut
von ratatosk am 22.04.2024 um 12:08 Uhr
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