ABDA-Sprecher für einen Tag

Sven Winkler kämpft weiter um seinen Ruf

München - 21.07.2016, 06:00 Uhr

Der Pressesprecher-Prozess: In 2. Instanz liegt der Fall beim OLG München. (Bild: Helmut Vogler / Fotolia)

Der Pressesprecher-Prozess: In 2. Instanz liegt der Fall beim OLG München. (Bild: Helmut Vogler / Fotolia)


Wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen

Gegen das Urteil des Landgerichts ging die Apothekerin in Berufung. Und in der Tat: Bei der mündlichen Verhandlung am 19. Juli wurde deutlich, dass das Oberlandesgerichts München den Fall zum Teil wohl anders beurteilen wird als die Richter der Vorinstanz.

Zwar kam die zuständige Berichterstatterin und Richterin des Senats in Übereinstimmung mit ihren Kollegen der ersten Instanz zu dem Schluss, dass die Aussagen der Apothekerin unzutreffend seien, da es sich bei der Verknüpfung der von ihr erwähnten Verstöße gegen das Reisekostenrecht und der fristlosen Entlassung Winklers um eine  unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe. Andererseits betonte die Richterin, dass sich durch die Zeugenbefragungen vor dem Landgericht ergeben habe, dass Winklers Reisekostenabrechnungen beim Helmholtz-Zentrum sehr wohl Unregelmäßigkeiten aufgewiesen hätten. Diese waren auch Gegenstand eines Gutachtens und hatten zu einem Personalgespräch geführt.

Von daher betrachtete die Richterin diesen Teil der Aussage  als wahre Tatsachenbehauptung – nicht aber in Verbindung mit dem zweiten Teil der Aussage, diese Unregelmäßigkeiten seien die Ursache für die fristlose Entlassung Winklers gewesen. 

Tatsächlich hatte das Helmholtz-Zentrum Winkler Ende 2012 fristlos gekündigt. In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht war der Vertrag später jedoch einvernehmlich aufgelöst worden. Zudem blieb unklar, was der eigentliche Grund für die Kündigung war. Mehrere Zeugen hatten erklärt, dass die Reisekostenabrechnungen dafür nicht die Ursache gewesen seien.



Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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