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Mehr Geld für Apotheker
So funktioniert die neue Rezepturvergütung
Das Bundesgesundheitsministerium hat erste Eckpunkte zum geplanten „Pharma-Gesetz“ vorgelegt. Das Ministerium will gezielt Apotheken mit vielen Rezepturen stärken. Allerdings müssen die Apotheker in vielen Fällen mit einem höheren Kassenabschlag rechnen. Und: Die neue Rezepturvergütung soll nicht an den Nacht- und Notdienstfonds gekoppelt werden.
Im April hatten die Bundesregierung und die Pharmaindustrie gemeinsam die Ergebnisse des Pharmadialogs bekannt gegeben. Es ging um Nachjustierungen an der Nutzenbewertung, Die Förderung von wichtigen Antibiotika, die Höhe von Arzneimittelpreisen und die Rabattverträge. Über die Apothekervergütung haben die Hersteller und die beteiligten Ministerien nicht gesprochen.
Die Pharmazeuten kamen erst durch ein Positionspapier der gesundheitspolitischen Spitzen der Regierungsfraktionen (Union und SPD) ins Spiel. In diesem Papier forderten CDU/CSU und SPD gemeinsam, dass Apotheker für die Herstellung von Rezepturen sowie für den bürokratischen Aufwand bei der BtM-Abgabe besser bezahlt werden müssten. Außerdem sprachen sich die Gesundheitspolitiker dafür aus, aufgrund steigender Arzneimittelpreise die 3-Prozent-Marge der Apotheker zu deckeln.
Drei Monate später liegen DAZ.online nun die ersten Eckpunkte für das sogenannte „Pharma-Gesetz“ vor. Im Kapitel „Weitere Regelungsvorschläge“ gibt es den Stichpunkt „Apothekervergütung“. Wie bereits berichtet, soll es für Rezepturen einen neuen, zusätzlichen Fixanteil am Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro geben. Außerdem werden die Arbeitspreise um jeweils einen Euro erhöht. Somit ist also auch klar: Die Rezepturvergütung wird nicht an den Notdienstfonds gekoppelt. Die ABDA hatte gefordert, dass pro ausgezahltem Fixhonorar auch 16 Cent in den Nacht- und Notdienstfonds wandern. Das sehen die Eckpunkte allerdings nicht vor.
Allerdings stellt das BMG klar, dass der Kassenabschlag bei Rezepturen künftig die gleiche Höhe wie bei Fertigarzneimitteln hat. Bei Rezepturen galt bislang ein Kassenabschlag in Höhe von 5 Prozent des Apothekenverkaufspreises. In Zukunft müssen die Apotheker den Kassen dann einen fixen Rabatt von 1,77 Euro pro Rezeptur gewähren. Insbesondere bei den niedrigpreisigen Rezepturen dürfte sich der Abschlag an die Kassen somit erhöhen.
BMG will den Beratungsaufwand der Apotheker besser honorieren
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) begründet die Honorarerhöhung so: „Der Vorschlag verfolgt das Ziel der besseren Honorierung insbesondere des Beratungsaufwandes auch bei Rezepturen. Die vorgeschlagene Regelung ist einfach, klar und eindeutig und verursacht bei allen Beteiligten praktisch keinen Erfüllungsaufwand. Zudem kommt die Erhöhung der Vergütung gezielt nur den Apotheken zugute, die auch Rezepturarzneimittel herstellen und trägt somit zur Sicherstellung der Versorgung mit Standardrezepturen bei.“
Wie viel Honorar die Apotheker mit dieser Honorarerhöhung insgesamt mehr bekommen werden, lässt sich nur schwer berechnen. Die ABDA hat lediglich Zahlen darüber veröffentlicht, wie viele Rezepturen die Apotheker im vergangenen Jahr insgesamt hegestellt haben (knapp 14 Millionen). Eine Aufschlüsselung in die einzelnen Arbeitspreis-Kategorien gibt es nicht.
Eine weitere Honorarerhöhung steht den Apothekern im Bereich der BtM-Abgaben vor. Zu diesem Punkt heißt es im Eckpunktepapier kurz und trocken: „Zusätzlicher Betrag künftig unter Berücksichtigung des Dokumentationsaufwandes erhöht auf 2,91 Euro: Anwendung des Zuschlags auch auf sogenannte T-Rezepte.“ Bislang erhalten die Apotheker pro BtM-Abgabe eine zusätzliche Pauschale von 26 Cent.
Die von den Regierungsfraktionen vorgeschlagene Deckelung der 3-Prozent-Marge ist in den Eckpunkten nicht enthalten. Überraschenderweise ist aber eine Änderung im Bereich der Einzelimporte geplant: Derzeit gibt § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Apotheken die Möglichkeit, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Einzelimports zu beziehen. Unter anderem muss es sich um eine Bestellung einzelner Personen und in geringer Menge handeln – Vorräte darf die Apotheke nicht anlegen.
Nach dem Eckpunktepapier soll nun Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken auch eine vorübergehende Vorratsbestellung in angemessenem Umgang ermöglicht werden. „Für die Akutversorgung im Krankenhaus würde eine ad hoc Einzelbestellung im Falle eines Versorgungsmangels zu lange dauern“, heißt es.
Dabei geht das Papier auch auf die Überwachungsbehörden der Länder ein. Diese befürchten im Falle einer erweiterten Importmöglichkeit nämlich eine Umgehung der Zulassungspflicht. Doch sie weisen auch auf Fälle in Krankenhäusern hin, die einen umgehenden Therapiebeginn erfordern. Daher wollen die Länder die Ausnahmeregelung in § 73 Abs. 3 AMG nur für konkrete Fälle öffnen – auch um die Ausnutzung von Preisunterschieden zu unterbinden „Diesem Anliegen kann durch die eng eingegrenzte Formulierung der vorgeschlagenen Änderung des§ 73 Absatz 3 AMG Rechnung getragen werden“, heißt es in den Eckpunkte noch etwas vage.
3 Kommentare
Wahres Entgelt
von Reinhard Rodiger am 11.07.2016 um 23:29 Uhr
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Zum Kassenabschlag
von Heiko Barz am 11.07.2016 um 13:24 Uhr
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Kassenabschlag
von Karl Friedrich Müller am 11.07.2016 um 11:31 Uhr
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