Nahrungsergänzungsmittel
Im Gegensatz zu Arzneimitteln müssen NEM nicht zugelassen werden, sondern lediglich beim BVL registriert. Laut § 1 Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV) müssen sie, um als NEM deklariert werden zu dürfen, unter anderem
- dazu bestimmt sein, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
- in dosierter Form, […] in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht werden.
Die Health-Claims-Verordnung regelt, welche gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung zulässig sind. Bei Vitamin D sind das beispielsweise
- Vitamin D trägt zu einem normalen Calciumspiegel im Blut bei.
- Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung.
- Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei.
Zur Heilung, Linderung oder zur Verhütung von Krankheiten oder krankhaftern Beschwerden dürfen NEM nicht beworben werden. Derartige Eigenschaften erfordern die EInstufung als Arzneimittel. Vitamin-D-NEM zur Osteoporose- oder Rachitisprophylaxe auszuloben, ist also nicht zulässig.
1 Kommentar
Was ist Richtig?
von Uwe Tünge am 12.12.2018 um 14:41 Uhr
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