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Die Frage beschäftigte nicht nur die Richter am Europäischen Gerichtshof: Wie finanzieren ausländische Versandapotheken eigentlich die Boni, die ihnen von deutschen Gerichte immer wieder untersagt werden? Die Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, hatte beim ApothekenRechtTag in Berlin eine mögliche Erklärung: Mit den 19 Prozent Umsatzsteuer, die sie von den deutschen Krankenkassen überwiesen bekommen, aber nicht abführen müssen.
Für eine Apotheke ist die Umsatzsteuer – im Volksmund meist Mehrwertsteuer genannt – wie für jeden Händler nur ein durchlaufender Posten: Sie wird vom Kunden kassiert und mit der Vorsteuer, die man selber beim Bezug der Ware, also des Arzneimittels, bezahlt hat, verrechnet. Der Rest wird als Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt.
Wie aber verhält sich das bei ausländischen Versandapotheken, die nach Deutschland liefern? Wer zahlt welche Mehrwertsteuer an welches Finanzamt? Grundsätzlich gilt in der EU, dass ab einer bestimmten Schwelle die Umsatzsteuer des Empfangslands fällig wird und dort bezahlt werden muss – entweder vom Kunden/Empfänger oder vom Versender/Verkäufer.
Hier nun wittert der Kölner Rechtsanwalt Dr. Joachim Wüst in einem Aufsatz, den Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, in Berlin ausführlich zitierte, einen Steuertrick:
Dass holländische Versender das Mehrwertsteuergefälle zwischen Deutschland und den Niederlanden nutzen, wird schon lange vermutet – wirklich nachweisen ließen sich unzulässige Tricks allerdings nicht. Wüst geht bei seinen Ausführungen zunächst davon aus, dass bei Privatrezepten und OTC alles sauber läuft.
Da DocMorris mit seinen Arzneimittelverkäufen nach Deutschland sicherlich den Schwellenwert von 100.000 Euro pro Kalenderjahr überschreite, gelte die deutsche Umsatzsteuer. Wüst unterstellt, dass die Versandapotheke insoweit eine Umsatzsteuererklärung in Deutschland beim Finanzamt Kleve abgibt. Diese werde allerdings nicht die für gesetzlich Versicherte verordneten Rx-Arzneimittel erfassen. Denn: In diesem Fall seien die gesetzlichen Krankenkassen Schuldner der deutschen Umsatzsteuer – und nicht die niederländischen Versandhändler. Das Problem: Auch die Krankenkassen führen die Umsatzsteuer vermutlich nicht an die deutschen Finanzämter ab. Denn ihnen fehlt die technische Möglichkeit, zwischen Abrechnungen von ausländischen und von deutschen Apotheken zu differenzieren.
Bis April 2013 war dies offenbar auch kein Problem, folgt man Wüst. Denn bis dahin hatten die großen niederländischen Arzneimittelversender vom sogenannten „Pommes-Erlass“ Gebrauch gemacht. Dieser ist etwa anzuwenden, wenn ein niederländischer Großhändler im grenznahen deutschen Raum eine Vielzahl von Kleinabnehmer wie beispielsweise Imbissbuden im eigenen Lkw mit Pommes Frites beliefert. Dann kann der Großhändler alle Lieferungen als Inlandslieferungen bei dem zuständigen inländischen Finanzamt versteuern. Vorausgesetzt, seine örtlich zuständige niederländische Steuerbehörde stimmt diesem Verfahren ebenfalls zu.
Vereinfachungsregelung gilt nicht für Versandhandel
Das Bundesministerium der Finanzen erinnerte im November 2012, dass diese Vereinfachungsregelung nicht für den Versandhandel gilt und der Unternehmer ihre Anwendung zunächst bei den Steuerbehörden beider Länder zu beantragen hat. Das Finanzamt Kleve hatte wohl vor dem 1. Januar 2013 nachträglich seine Zustimmung für die falsche Verfahrensweise durch die niederländischen Versandapotheken erteilt. Aber seit dem 1. April 2013 ist laut Wüst eine solche Zustimmung für den Versandhandel nicht mehr zulässig.
Seine Schlussfolgerung: Seitdem wird überhaupt keine Umsatzsteuer abgeführt. Von den niederländischen Versandapotheken nicht, weil sie „garantiert keine Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abführen, die sie überhaupt nicht schulden“. Von den gesetzlichen Krankenkassen nicht, weil diese gar nicht feststellen können, welche Umsätze auf deutsche Apotheken und welche auf niederländische Versandapotheken entfallen. Dafür zahlten die Kassen aber Bruttobeträge an DocMorris & Co – die Mehrwertsteuer ist somit für die Holländer ein Extra-Bonus. Zwar erleiden die Kassen dadurch keinen finanziellen Schaden – wohl aber der Fiskus.
5 Kommentare
Selbstverständlich können..
von Johannes Berlitz am 31.03.2016 um 9:31 Uhr
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AW: IK
von Benjamin Wessinger am 31.03.2016 um 10:12 Uhr
AW: IK Nr.
von Bernd Küsgens am 31.03.2016 um 11:58 Uhr
Wo...
von Bernd Jas am 30.03.2016 um 21:04 Uhr
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Doc Morris
von Bernd Küsgens am 30.03.2016 um 19:04 Uhr
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