Niedersachsen

AOK vergütet Arzneimittelberatung für Schwangere

Berlin - 01.12.2015, 15:15 Uhr

Schwangere sollten bei der Arzneimitteleinnahme besonders aufpassen - und sich am besten in der Apotheke beraten lassen. (Foto: drubig-photo/ Fotolia)

Schwangere sollten bei der Arzneimitteleinnahme besonders aufpassen - und sich am besten in der Apotheke beraten lassen. (Foto: drubig-photo/ Fotolia)


In Niedersachsen können Apotheken ab sofort schwangere AOK-Versicherte eine persönliche Arzneimittelberatung anbieten. Die Beratung wird von der Kasse vergütet. Möglich macht dies ein exklusiver Vertrag zwischen der AOK und dem Landesapothekerverband Niedersachsen.

Schwangere AOK-Versicherte in Niedersachsen können sich jetzt in den rund 1900 Mitgliedsapotheken des Landesapothekerverbands Niedersachsen e.V. (LAV) zu Arzneimitteln beraten lassen – mit besonderem Augenmerk auf das ungeborene Kind. Die Beratung, die durch approbierte Apotheker durchgeführt wird, vergütet die AOK Niedersachsen der Apotheke gesondert. Dies sieht ein exklusiver Vertrag zwischen der AOK und dem LAV Niedersachsen vor.

Beratung über das übliche Maß hinaus

LAV-Vorstandsvorsitzender Berend Groeneveld erläutert die Aufgaben der Apotheke: "In dem Gespräch mit der werdenden Mutter informiert sich der Apotheker genau über die verwendeten Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel. Dazu erläutert er deren Wirkweise, mögliche Gegenanzeigen und Nebenwirkungen. Auch Aspekte zur Ernährung und Lebensführung werden angesprochen."

AOK-versicherte Frauen in Niedersachsen, die diese Leistung kostenfrei in Anspruch nehmen möchten, können sich bei der AOK vor Ort einen personalisierten Gutschein abholen. Diesen können sie dann in einer teilnehmenden Apotheke einlösen.

AOK Bayern lief mit ähnlichem Vertrag auf

Auch in Bayern gab es schon einmal einen Vertrag zwischen Landesapothekerverband und AOK zur Schwangerenberatung. Dieser ist mittlerweile allerdings gekündigt. Hier hatte die Aufsicht der AOK Bayern interveniert: Ihr fehlte eine Rechtsgrundlage im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs für diesen Vertrag über eine apothekerliche Dienstleistung. Der Landesapothekerverband setzt sich nach dieser Erfahrung für eine entsprechende Ergänzung im § 129 SGB V ein.  

Die AOK in Niedersachsen ist überzeugt, dass es ihr nicht so ergehen wird wie ihrer Schwesterkasse im Süden: „Wir haben in Niedersachsen diese Leistung als Satzungsleistung verankert und damit eine – auch von der Aufsicht akzeptierte – sichere Rechtsgrundlage für den Vertrag mit dem LAV Niedersachsen geschaffen“, erklärte ein Sprecher gegenüber DAZ.online.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.