Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Karlsruhe weist niederländische Versandapotheke ab

Berlin - 27.11.2015, 13:45 Uhr

Karlsruhe weist die Verfassungsgsbeschwerde einer niederländischen Apotheke zurück. (Foto: ArTo/ Fotolia)

Karlsruhe weist die Verfassungsgsbeschwerde einer niederländischen Apotheke zurück. (Foto: ArTo/ Fotolia)


Niederländische Apotheken halten die höchsten Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob sie deutschen Kunden Boni bei der Rezepteinlösung gewähren dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Europäische Gerichtshof wird in absehbarer Zeit klären, ob die deutsche Regelung, nach der die Arzneimittelpreisverordnung auch für EU-ausländische Apotheken gilt, die Kunden in Deutschland beliefern, europarechtskonform ist. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hatte daran keinen Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Frage nicht näher auseinandersetzen, hat aber zumindest keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung. Eine von der niederländischen Versandapotheke erhobene Verfassungsbeschwerde, die sich gegen besagte Regelung im Arzneimittelgesetz richtete, nahm es nicht zur Entscheidung an.

Maßgebliche Fragen sind bereits geklärt

Die Bundesverfassungsrichter sahen die Voraussetzungen für eine Annahme nicht gegeben. Auch habe die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr seien die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt.

Das Gericht lässt in seinem Beschluss offen, ob sich die Apotheke als ausländische juristische Person auf das Grundrecht der Berufsfreiheit – Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – berufen kann. Zumindest könnte sie eine Verletzung des allgemeinen Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geltend machen.

Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt

Es hält der niederländischen Apotheke in seinem Beschluss allerdings vor, sie habe die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte nicht substantiiert dargelegt. Sie habe sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht näher mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Grundrechte auseinandergesetzt. Letztlich kommen die Richter zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber die Verfahrensvorschriften eingehalten habe, als er die fragliche Norm im Arzneimittelrecht (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) eingefügt habe. Den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze habe er damit genügt.

Geordnete Versorgung geht Gewinnstreben vor

Zwar könne somit offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet ist. Allerdings spreche manches dafür, dass gegen § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und die mit ihm verbundene Grundrechtsbeschränkung nicht zu beanstanden sei. Die Richter weisen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in der Preisregulierung durch die seit dem 1. Januar 1978 geltende Arzneimittelpreisverordnung keinen Verfassungsverstoß gesehen habe. Auch habe es „festgestellt, dass eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die vorrangige Aufgabe des Apothekers ist, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat“. Warum sich eine andere verfassungsrechtliche Bewertung ergeben sollte, wenn sich die Arzneimittelpreisverordnung ausdrücklich auch auf Arzneimittel erstreckt, die erst in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden, sei daher nicht ersichtlich.

Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. November 2015, Az. 2 BvQ 56/12, 2 BvR 282/13


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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