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Zur Rose unterliegt vor Schweizer Bundesgericht
Schweizer OTC-Versand wird in die Schranken gewiesen
Die Versandapotheke Zur Rose AG hat vom Schweizer Bundesgericht einen Dämpfer erhalten: Die Apotheke verstoße beim Handel mit bestimmten rezeptfreien Medikamenten, für die keine ärztliche Verschreibung vorliegt, gegen das Heilmittelrecht des Bundes, entschieden die Richter in Lausanne. Sie gaben damit Beschwerden der Schweizer Arzneimittelbehörde Swissmedic und dem Apothekenverband PharmaSuisse statt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte 2014 zunächst im Sinne der DocMorris-Mutter Zur Rose AG entschieden. Es hielt das schweizweit angewandte Versandhandelsmodell mit nicht rezeptpflichtigen Medikamenten der Arzmeimittelkategorien C (rezeptfreie Abgabe nach Fachberatung, beschränkt auf Apotheken) und D (rezeptfreie Abgabe nach Fachberatung, beschränkt auf Apotheken und Drogerien) für zulässig. Es sieht vor, dass ein von der Zur Rose AG beauftragter Arzt, der den Kunden in der Regel nicht persönlich kennt, das bestellte Medikament verschreibt – und zwar auf Basis eines vom Kunden ausgefüllten Fragebogens.
Gestern untersagte nun das Bundesgericht der Zur Rose AG diese bisherige Praxis beim OTC-Versand. Sie gewährleiste in der Regel nicht, dass die heilmittelrechtlichen – in unserem Sinne arzneimittelrechtlichen – Bestimmungen des Bundes hinsichtlich Verschreibung und Abgabe von Medikamenten eingehalten werden. Das Schweizer Heilmittelgesetz verlange beim Versand von rezeptfreien Medikamenten nach dem klaren Wortlaut eine vorherige ärztliche Verschreibung, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Und diese Verschreibung durch den Arzt setze voraus, dass er den Patienten und seinen Gesundheitszustand kennt. Nur wenn Arzt und der Patient sich kennen und miteinander in Kontakt sind, bestehe eine Möglichkeit zur notwendigen Interaktion für die Verschreibung, so das Gericht. Ein Gesundheitsfragebogen und die bloße Möglichkeit zur Kontaktaufnahme reichen hingegen nicht aus.
Zur Rose: massive Ungleichbehandlung
Walter Oberhänsli, CEO der Zur Rose Group ist verärgert, dass der OTC-Versand mit dem Urteil „faktisch verunmöglicht“ wird. „Das ist nicht im Interesse des Patienten und ist wirtschaftsfeindlich. Die Patienten werden in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt und die Versandapotheken gegenüber den herkömmlichen Apotheken und Drogerien massiv benachteiligt.“ Zur Rose verweist darauf, dass die Schweizer Versandapotheken bei der Abgabe von rezeptfreien Arzneimitteln schon bisher weit strengeren Sicherheitsanforderungen unterliegen als herkömmliche Apotheken und Drogerien. Denn diese könnten rezeptfreie Arzneimittel auch ohne Beratung der Kunden und ohne Rezept verkaufen. Dass der Patient nun auch für ein rezeptfreies Arzneimittel einen Arzt konsultieren und ein Rezept einholen müsse, um das Arzneimittel bei einer Versandapotheke beziehen zu können, sei eine „fragwürdig hohe Hürde“.
Zur Rose verweist überdies auf Deutschland, wo für den Versand rezeptfreier Arzneimittel keine Rezepte vorgelegt werden müssen – und das schon seit 2004. Nun ist auch Österreich gefolgt: Hier ist der OTC-Versand seit Mitte 2015 erlaubt – und zwar ebenfalls ohne ärztliches Rezept.
Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist von diesem Urteil nicht betroffen. Ebenso wenig Kosmetika und Gesundheitsprodukte, die auch weiterhin im Versandhandel erhältlich sind. Zur Rose betont zudem, dass das Urteil keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Unternehmens habe.
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