Umweltschutz in britischen Apotheken

„Möchten Sie ein Tütchen?“

Remagen - 21.09.2015, 09:00 Uhr

Hierzulande gibt es in der Apotheke das Plastiktütchen noch ohne Gebühr. (Foto: Sket)

Hierzulande gibt es in der Apotheke das Plastiktütchen noch ohne Gebühr. (Foto: Sket)


Schluss mit den Plastiktüten – auch in Apotheken. Ab dem 5. Oktober 2015 müssen in England Einzelhändler den Kunden für die Bereitstellung von Plastik-Einweg-Tragetaschen mindestens 5 Pence (knapp 7 Cent) abknöpfen. Dies gilt aber nur, wenn sie mehr als 250 Vollzeit-Beschäftigte haben. Wer weniger hat, muss es nicht tun, darf es aber. Über die näheren Einzelheiten informiert der britische Apothekerverband (National Pharmacy Association, NPA) seine Mitglieder in einer Mitteilung.

Im Fall von öffentlichen Apotheken, die zu einem Franchisesystem gehören oder gemeinsam Produkte unter einer Marke vertreiben, gilt nur die Zahl der Mitarbeiter im eigenen Geschäft, und nicht die der gesamten Kette. Wer allerdings innerhalb einer solchen Gruppe mehrere Abgabestellen besitzt und damit auf mehr als 250 Mitarbeiter kommt, ist ebenfalls von der Verpflichtung erfasst.

Die Mindestgebühr von 5 Pence, einschließlich MwSt. gilt nur für neue, unbenutzte Plastiktüten mit Griffen, die 70 Mikrometer dick oder dünner sind. Papiertüten sind von den Gebühren befreit. Die Gebühr muss zum Zeitpunkt der Lieferung/des Verkaufs abkassiert werden. Für Hauslieferungen, bei denen die genaue Anzahl der erforderlichen Tüten zum Zeitpunkt des Kaufs nicht bekannt ist, kann dem Kunden eine durchschnittliche Anzahl von Tüten berechnet werden. Allerdings fällt die Gebühr nicht an, wenn eine Tüte nur verschreibungspflichtige Arzneimittel beinhaltet.

Außerdem müssen die Apotheken zu verschiedenen Aspekten jeweils für ein Berichtsjahr Aufzeichnungen führen. Dazu zählen die Anzahl der abgegeben Tüten, die Erlöse durch die Gebühr (Brutto und Netto) und die Mehrwertsteuer auf die Brutto-Erlöse.  Auch die Verwendung der Erlöse durch die Apotheke ist zu dokumentieren, wobei das britische Ministerium für Umwelt, Lebensmittel und Agrarwesen (Department for Environment, Food & Rural Affairs (Defra) erwartet, dass diese vorwiegend für einen guten Zweck, vorzugsweise den Umweltschutz verwendet werden. Ebenso sind die angefallenen „realistischen Kosten“ aufzuzeichnen, etwa für die Information von Kunden und Mitarbeitern über die Änderung, Umstellung von Kassensystemen, Verwaltungskosten für die Spende der Erlöse für einen guten Zweck. Die Kosten für die Tüten selbst dürfen hierbei jedoch nicht eingerechnet werden.

Darüber hinaus müssen Apotheken die genannten Aufzeichnungen für jedes Berichtsjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Defra senden. Die Aufzeichnungen müssen vom 31. Mai des Folgejahres an drei Jahre lang aufbewahrt werden.  

Der Apothekerverband weist darauf hin, dass die örtliche Behörde Einzelhändler und Räumlichkeiten besuchen wird, um Testkäufe zu machen, Mitarbeitern Fragen zu stellen und die Aufzeichnungen einzusehen. 


Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.