GKV-VSG in Kraft getreten

Kassenabschlag jetzt per Gesetz auf 1,77 Euro fix

Berlin - 07.08.2015, 11:15 Uhr

1,77 Euro - der Kassenabschlag ist fortan keine Verhandlungssache mehr, sondern vom Gesetzgeber festzulegen. (Foto: Sket)

1,77 Euro - der Kassenabschlag ist fortan keine Verhandlungssache mehr, sondern vom Gesetzgeber festzulegen. (Foto: Sket)


Nur wenige Tage nach der Verabschiedung durch den Bundesrat ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) bereits in Kraft getreten. Bundespräsident Joachim Gauck hat das Gesetz noch vor der Sommerpause unterzeichnet. Die Veröffentlichung erfolgte am 22. Juli im Bundesgesetzblatt. Damit ist der Kassenabschlag jetzt per Gesetz auf die derzeit bereits geltenden 1,77 Euro festgesetzt.

Bis Ende 2015 hätte der 2013 mithilfe der Schiedsstelle gefundene Kompromiss zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) zum Abschlag noch gegolten – für 2016 hätte der Kassenabschlag allerdings neu verhandlet werden müssen. Doch die stets zähen Verhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband gehören nun ebenso der Vergangenheit an wie die Schiedsstellenverfahren und gerichtliche Überprüfungen. Soll der Kassenabschlag künftig wieder einmal angepasst werden, muss der Gesetzgeber aktiv werden. Ob dies im Vergleich zur jetzt abgelösten Selbstverwaltungsauftrag für die Apotheker von Vorteil ist, bleibt abzuwarten.

Nicht erfüllt haben sich für die Apothekerschaft die Hoffnungen auf die gesetzliche Verankerung einer regelmäßigen Honorarprüfung. Wegen der Fixierung des Kassenabschlages wäre aus Sicht des DAV eine regelmäßige Anpassung des Apothekenhonorars eigentlich „zwingend“ gewesen. Jetzt sind die Apotheker in allen Honorarfragen von der Handlungsbereitschaft der Politik abhängig.

Retax, Entlassmanagement und Notdienst

Darüber hinaus wird die Selbstverwaltung verpflichtet, Regelungen zur Vermeidung von Retaxationen bei Formfehlern zu verhandeln. Für Apotheken von Bedeutung sind zudem die neuen Regelungen zum Entlassmanagement. Klinikärzte können Patienten künftig „eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung“ bei der Entlassung verschreiben. Weiterhin müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern.

 


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