E-HEALTH-GESETZ BESCHLOSSEN

Gröhe: Patienten-Nutzen gehört in den Mittelpunkt

27.05.2015, 11:45 Uhr

Der Gesundheitsminister will mit Druck machen, moderne Kommunikation im Gesundheitswesen zu nutzen. (Foto: XtravaganT/Fotolia)

Der Gesundheitsminister will mit Druck machen, moderne Kommunikation im Gesundheitswesen zu nutzen. (Foto: XtravaganT/Fotolia)


Berlin - Das Bundeskabinett hat heute wie erwartet den Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) beschlossen. Kern des E-Health-Gesetzes ist der Aufbau eines sicheren Datennetzes zwischen Ärzten, Kliniken, Apothekern und letztlich auch Patienten. Von der Bundesregierung werden Fristen für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gesetzt. Als erste konkrete Maßnahmen wird ab Herbst 2016 ein zunächst schriftlicher Medikationsplan für Patienten ab drei Medikationen eingeführt, der von Ärzten erstellt wird.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) begründetet das Gesetz wie folgt: „Viel zu lang wurde schon gestritten.‎ Jetzt gehört endlich der Patient und der konkrete Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte für den Patienten in den Mittelpunkt. Deshalb machen wir Tempo durch klare gesetzliche Vorgaben, Fristen und Anreize, aber auch Sanktionen, wenn blockiert wird.“  

Wenn es nach einem Unfall schnell gehen müsse, solle der Arzt überlebenswichtige Notfalldaten sofort von der Gesundheitskarte abrufen können. „Und wir wollen, dass ein Arzt direkt sehen kann, welche Medikamente sein Patient gerade einnimmt. So können gefährliche Wechselwirkungen verhindert werden.“ Erweiterte Möglichkeiten der Gesundheitskarte und höchste Datensicherheit müssten immer Hand in Hand gehen. Denn hier gehe es um sehr persönliche Informationen.

Der Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,  Michael Hange  betonte, dass das E-Health-Gesetz auch einen „Meilenstein für die IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ bedeute. Die Telematik-Infrastruktur und die elektronische Gesundheitskarte trügen dazu bei, die Sicherheit sensibler Patienten-Daten weiter zu verbessern.

Hier die wichtigsten Regelungen des E-Health-Gesetzes neben der Einführung des Medikationsplanes:

  • Ein modernes Stammdatenmanagement (Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten) soll nach einer bundesweiten Erprobung in Testregionen ab dem 1. Juli 2016 innerhalb von zwei Jahren flächendeckend eingeführt werden. Damit werden die Voraussetzungen für medizinische Anwendungen wie etwa eine elektronische Patientenakte geschaffen. Sobald die Anwendung zur Verfügung steht, erhalten Ärzte und Zahnärzte, die diese Anwendung nutzen, einen Vergütungszuschlag.
  • Mit Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt sofort über alle wichtigen Daten, wie etwa Allergien oder Vorerkrankungen informiert. Ab 2018 sollen diese Notfalldaten auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können, wenn der Patient dies wünscht. Ärzte, die diese Datensätze erstellen, sollen eine Vergütung erhalten.
  • Bislang geht laut BMG noch immer wertvolle Zeit verloren, weil Arztbriefe per Post versendet werden und somit wichtige Informationen nicht rechtzeitig vorliegen. Ärzte, die Arztbriefe sicher elektronisch übermitteln, sollen 2016 und 2017 eine Vergütung von 55 Cent pro Brief erhalten. Krankenhäuser, die ab dem 1. Juli 2016 Entlassbriefe elektronisch verschicken, sollen eine Vergütung von einem Euro pro Brief erhalten. Ärzten soll das Einlesen des elektronischen Entlassbriefes mit 50 Cent vergütet werden. Spätestens ab 2018 werden elektronische Briefe nur noch vergütet, wenn für die Übermittlung die Telematikinfrastruktur genutzt wird.

Die gesetzlichen Krankenkassen fordern mehr Mitsprache bei der Umsetzung des sogenannten e-Health-Gesetzes, das zu mehr digitaler Vernetzung im Gesundheitswesen führen soll. „Eigentlich müsste bei dem ganzen Projekt gelten: Die Kassen, und damit die Beitragszahler, sind diejenigen, die bezahlen, also sind sie auch diejenigen, die bestimmen“, sagte die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Doris Pfeiffer, der Deutschen Presse-Agentur. „Das ist aber weder nach der bisherigen noch nach der neuen Gesetzeslage der Fall.“


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