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Serienabmahnungen
Himalaya-Salz: Apotheker schießen zurück
Einige Versandapotheken stehen derzeit unter Beschuss eines Hamburger Anwalts, der diese im Namen seiner Mutter – einer Apothekerin – abgemahnt hat, weil die Apotheker in ihren Webshops Himalaya-Salze anbieten. Während einige die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben haben, wehren sich andere gegen die ihrer Meinung nach rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung. In einem Fall naht der erste Gerichtstermin – jetzt hat der Apotheker Widerklage erhoben. Andere wollen ebenfalls verschärft gegen die Abmahnungen vorgehen.
Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass die Werbung für und der Vertrieb von Himalaya-Salz, das nicht tatsächlich aus dem Himalaya-Massiv stammt, irreführend ist. Weil sich das Sortiment von Webshops automatisch entsprechend der in der Lauer-Taxe geführten Produkte aktualisiert, enthielten einige Webshops von Apotheken entsprechende Produkte. Daher mahnte der Hamburger Anwalt Dr. Dominik Vogg im Namen seiner Mutter, Dr. Ingrid Vogg, die in Hamburg die Drive-In-Apotheke betreibt, einige Versandapotheken ab – offenbar rund 20.
Bei Testkäufen der Betroffenen zeigte sich, dass die abmahnende Apothekerin in ihrer Apotheke ebenfalls entsprechende Produkte verkaufte – und zwar nachdem die Abmahnungen versandt wurden. Nach Angaben eines betroffenen Apothekers zog der Anwalt – mit der Quittung konfrontiert – eine Abmahnung zurück. In anderen Fällen blieb er bei seiner Forderung, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Demnächst kommt es daher zu ersten Verhandlungen vor Gericht, weil sich einige Apotheker weiterhin dagegen wehren.
Ein Apotheker hat jetzt zum Gegenschlag ausgeholt: Sein Anwalt hat Widerklage gegen die bereits eingereicht Klage des Hamburger Anwalts eingereicht. Er hält die Abmahnung – und damit auch die Klage – für rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig. Ein Missbrauch liege vor, wenn „sachfremde, nicht schutzwürdige Ziele verfolgt und diese als dominierendes Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen“, heißt es in der Begründung. Typisches Beispiel sei das „Gebührenerzielungsinteresse“, welches hier vorliege. Mit seiner Widerklage fordert der betroffene Apotheker nun die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die aus seiner Sicht rechtsmissbräuchliche Abmahnung entstanden sind, zurück.
Stuttgart - 15.12.2014, 12:40 Uhr