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3. AMG-Änderungsgesetz
Rezeptbezogene Boni: Ab morgen verboten
Heute ist im Bundesgesetzblatt das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften verkündet worden. Damit tritt morgen das hierin beschlossene generelle Rx-Boni-Verbot in Kraft. Mit dem Gesetz werden zudem Präzisierungen im Zusammenhang mit der frühen Nutzenbewertung vorgenommen. Weiterhin werden Vorschriften zur Bekämpfung des Dopings im Sport geändert.
Ab morgen gilt ein neuer § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz. Nach dieser Norm sind Zuwendungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln grundsätzlich verboten. Sie sieht aber zugleich Ausnahmen vor. So sind im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes schon jetzt solche Zuwendungen nicht verboten, die „geringwertige Kleinigkeiten“ darstellen. Der Bundesgerichtshof hatte diese „Geringwertigkeitsschwelle“ auch angewendet, als er die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit rezeptbezogener Boni beurteilt hatte. In der Folge wurden Rezeptboni von den Zivilgerichten in einem gewissen Rahmen akzeptiert. Ein Ein-Euro-Bonus pro verordnetem Arzneimittel sollte etwa zulässig sein. Anders sahen es allerdings Berufs- und auch einige Verwaltungsgerichte, die von einer wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle nichts wissen wollen. Sie wollten einen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht auf jeden Fall geahndet wissen.
Nun will der Gesetzgeber Klarheit in die nicht ganz einfache Rechtslage bringen. Ab morgen steht im Heilmittelwerbegesetz ein weiterer Satz: „Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten“. Damit soll künftig kein Verstoß gegen das Preisrecht mehr erlaubt sein.
Es ist allerdings zu bezweifeln, dass das neue Verbot ohne Weiteres akzeptiert wird. Nicht alle Apotheken, die bislang auf Rx-Boni gesetzt haben, werden es schlucken. Sie werden neue Ideen ausloten und unbequeme Fragen stellen. Etwa die, was das neue Verbot für andere Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Rezepteinlösung bedeutet – Stichwort: Kundenzeitschriften. Die Anwälte von Apotheken wie DocMorris oder der Europa Apotheek sind bereit für den nächsten Gang vor Gericht – sie sind sicher, dass das Verbot vor dem Europäischen Gerichtshof landen wird.
Berlin - 12.08.2013, 14:09 Uhr