DocMorris-Prämien

Auch Selbsthilfegruppen dürfen nicht werben

Berlin - 03.07.2013, 14:16 Uhr


Auch eine Patientenorganisation muss damit rechnen, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden, wenn sie bei ihren Mitgliedern für ein unzulässiges Bonus-Modell wirbt. Das bekam jetzt die Deutsche Parkinson Vereinigung zu spüren, die wegen ihrer Kooperation mit DocMorris von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und verklagt wurde.

Lange ruhte das Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung (dPV). Grund zur Klage gab ein Schreiben der dPV an ihre Mitglieder aus dem Juli 2009. Darin stellte die Selbsthilfeorganisation ihre Kooperation mit der holländischen Versandapotheke DocMorris vor: Ihre Mitglieder sollten zuzüglich zum damals üblichen DocMorris-Bonus (50 Prozent der Zuzahlung, mindestens 2,50 Euro) einen Extrabonus von 0,5 Prozent des Warenwerts von Rx-Arzneimitteln erhalten. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für das Bonusmodell für unlauter. 2009 legte sie Klage ein. Das Landgericht Düsseldorf urteilte erst jetzt – nachdem der Bundesgerichtshof und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Sachen Rx-Boni entschieden haben – und zwar im Sinne der Klägerin.

Für die Wettbewerbszentrale ist das nun vorliegende Urteil keine Überraschung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen Senates hatte bereits klargestellt: Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem vorgegebenen Preis abgibt. Er ist ebenso gegeben, wenn zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb Vorteile gewährt werden, die ihm diesen wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Und: Die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften müssen auch ausländische Versandapotheken beachten, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland versenden.

Und so sind weite Teile des landgerichtlichen Urteils schlicht lange Zitate aus der BGH-Entscheidung „Unser Dankeschön für Sie“ und des Beschlusses des Gemeinsamen Senats. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht hält das Landgericht nicht für erforderlich.

Klar ist nun jedenfalls: Was einem unmittelbar Werbenden untersagt ist, darf auch kein Dritter für ihn übernehmen. Auch eine Selbsthilfegruppe, die besondere – nicht zulässige – Konditionen bewirbt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Mittlerweile hat DocMorris ohnehin ein neues Bonusmodell. Auf die Frage, ob und in welcher Art es nach wie vor eine Kooperation zwischen dPV und der Apotheke gibt, hat die Vereinigung  bislang nicht geantwortet. Allerdings: Rechtlich vertreten wurde die dPV in dem Rechtsstreit vom DocMorris-Anwalt Thomas J. Diekmann.

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2013, Az.: 12 O 411/09 - nicht rechtskräftig


Kirsten Sucker-Sket


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