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Hanseatisches Oberlandesgericht
DocMorris muss sich an Arzneimittelpreisverordnung halten
Das Hanseatische Oberlandesgericht bleibt dabei: Auch die holländische Versandapotheke DocMorris muss die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften einhalten. Das in Kooperation mit dem Versandhandeslunternehmen Otto offerierte „Bonus-Modell“ sei daher unzulässig.
Bereits im Februar letzten Jahres hatte das Hanseatische OLG als Berufungsinstanz im einstweiligen Verfügungsverfahren dem beklagten Versandunternehmen untersagt, die Werbung für eine „100-prozentige Zuzahlungsersparnis“ bei DocMorris fortzusetzen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hatte das Landgericht Hamburg der Klage des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg am 4. August 2009 stattgegeben. Es hielt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen 78 Abs. 2 S. 2 AMG, 1, 3 AMPreisV analog für begründet. Ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG sah es hingegen nicht gegeben.
Auf die Berufung des beklagen Versandhandelsunternehmens hat OLG Hamburg nun entschieden, dass sowohl ein Verstoß gegen § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV als auch gegen § 7 HWG vorliegt. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung seien die §§ 1,3 AMPreisV und § 7 HWG in der Regel nebeneinander anwendbar.
Aus Sicht des Gerichts ist auf den Internet-Versandhandel von DocMorris nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergebe sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolge sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind und die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolge.
Die Arzneimittelpreisverordnung gelte als international zwingende Eingriffsnorm i.S.v. Art. 34 EGBGB auch für den grenzüberschreitenden Versandhandel, so die Richter. DocMorris sei daher verpflichtet, die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften bei einem Vertrieb nach Deutschland einzuhalten. Ein Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht sei darin nicht zu sehen. Ausdrücklich und umfassend wendet sich das Gericht in seiner 25-seitigen Entscheidung gegen das anderlautende Urteil des OLG Hamm.
Die Revision wurde zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versandapotheken gilt, die nach Deutschland versenden, steht aber bereits für den 17. August an. Dann wird der Bundesgerichtshof in einem gebündelten Verfahren über die Zulässigkeit diverser Apotheken-Bonus-Modelle entscheiden, unter anderem über das der Europa Apotheek Venlo.
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2010, Az.: 3 U 126/09
Hamburg - 30.04.2010, 16:16 Uhr