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Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Von der Pandemieausnahme zur Dauerlösung

Ab sofort ist es wieder möglich, auf telefonischem Weg eine Krankschreibung zu erhalten. Ein Blick auf die Gründe und Voraussetzungen.
Foto: Elizaveta/AdobeStock

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 7. Dezember 2023 entschieden, die ursprünglich während der Corona-Pandemie ein­geführte Regelung erneut aufleben zu lassen. Bei leichten Erkrankungen kann die behandelnde Ärztin oder der Arzt nach einer telefonischen Anamnese feststellen, ob die oder der Beschäftigte arbeitsunfähig ist. Hintergrund dieser Maßnahme ist zum einen, die schon jetzt völlig überlasteten Arztpraxen zu entlasten. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass infektiöse Patientinnen und Patienten zu engen Kontakt zu den in der Praxis Wartenden sowie dem Praxispersonal haben und so an­steckende Erkrankungen verbreiten.

In welchen Fällen ist das erlaubt?

Voraussetzung: Es handelt sich um eine leichte Erkrankung und die Patientin bzw. der Patient ist schon in der Praxis bekannt. Wenn Ärztin oder Arzt im Telefonat zu dem Schluss kommen, dass die oder der Erkrankte nicht arbeitsfähig ist, die Anamnese am Telefon ausreicht und keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, kann in diesen Fällen eine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung für höchstens bis zu fünf Kalender­tagen ausgestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit wird dann durch die Praxis auf elektronischem Weg an die Krankenkasse gemeldet.

Was müssen Angestellte tun?

Wer erkrankt ist, muss sich weiterhin in der Apotheke melden und mitteilen, dass sie oder er nicht arbeitsfähig ist. Ebenso ist es sinnvoll, für den Fall eines ärztlichen Attests die Apothekenleitung darüber zu informieren, für welchen Zeitraum dieses ausgestellt ist und dass es bei der Krankenkasse abgerufen werden kann. Das erleichtert der Apothekenleitung nicht nur die Planung, sondern auch die Gehaltsabrechnung. Ab welchem Tag der Erkrankung Ärztin oder Arzt konsultiert werden müssen, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Nach der tariflichen Regelung muss bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur dann ein ärztliches Attest eingeholt werden, wenn die Apothekenleitung es ausdrücklich verlangt.

Dauert die Erkrankung länger als fünf Tage, muss man in der Praxis vorstellig werden. Andersherum ist es aber möglich, eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Weg zu erreichen, wenn die Patientin oder der Patient bei Ausstellung des ersten Attestes in der Praxis war.

Kein Rechtsanspruch auf telefonische Anamnese

Einen Rechtsanspruch gegenüber der Praxis auf eine telefonische Anamnese gibt es übrigens nicht. Wenn die Ärztin oder der Arzt diesen Weg nicht gehen wollen, muss man sich wie üblich in die Arztpraxis begeben. |

Minou Hansen, ADEXA, Leiterin Rechtsabteilung

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