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DAZ aktuell
Digitalisierungsgesetze im Endspurt
Apotheken sollen Versicherten bei ePA-Verwaltung zur Seite stehen
Nach der öffentlichen Anhörung zu den beiden Digitalisierungsgesetzen zeigte sich noch einiger Nachbesserungsbedarf – unter anderem rund um die ePA. So soll es für Versicherte z. B. leichter werden, Betroffenenrechte auszuüben, insbesondere ihr Widerspruchsrecht wahrzunehmen. Denn erst einmal gibt es die ePA künftig für alle Versicherten – sie können jedoch einzelnen Anwendungsfällen widersprechen. Tun sie dies, hat dies die gesamthafte Löschung des entsprechenden Anwendungsfalls einschließlich der mit ihm gespeicherten Daten zur Folge. Erster Anwendungsfall der ePA ist der elektronische Medikationsplan. Bei einem Widerspruch verschwinden also die Medikationsdaten. Von der Löschung ausgenommen sind aber medizinische Daten, die automatisiert über die Telematikinfrastruktur (TI) in die ePA übermittelt und dort gespeichert werden, beispielsweise Daten des E-Rezept-Fachdienstes. Bei dieser Wahrnehmung von „Betroffenenrechten“ sollen künftig auch die Apotheken eine Rolle spielen können.
Schon im Referentenentwurf fürs Digitalgesetz ist vorgesehen, dass Apotheken künftig Maßnahmen der „assistierten Telemedizin“ anbieten können, z. B. zu telemedizinischen Leistungen beraten oder einfache medizinische Routineaufgabe zur Unterstützung ärztlicher telemedizinischer Untersuchungen durchführen. Dieser Katalog mit exemplarischen Maßnahmen soll nun ergänzt werden um die „Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten“.
Denn Versicherte sind berechtigt, auf verschiedene Weise auf ihre ePA-Daten barrierefrei zuzugreifen, sie auszulesen oder zu übermitteln – nachdem sie sich „durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifiziert“ haben. Dass Apotheken dieses Authentifizierungsverfahren künftig ebenfalls anbieten können sollen, wurde schon vor rund einem Jahr beschlossen. Im Laufe des Jahres 2024 soll es auch tatsächlich möglich werden (siehe S. 9).
„Rolle der Apotheken stärken“
Der Änderungsantrag sieht entsprechend vor, dass Apotheken, soweit es erforderlich ist, einen Zugriff erhalten, der das Auslesen, die Speicherung, die Verwendung und das Löschen von Daten auf der ePA ermöglicht. Die Maßnahmen rund um die Betroffenenrechte sind spätestens ab dem Zeitpunkt anzubieten, ab dem die ePA zur Verfügung steht – also Mitte Januar 2025.
In der Begründung wird ausgeführt, dass Apotheken, die Versicherten diese Leistung anbieten, umfassend zu beraten und auch auf die Folgen einer Löschung von Daten hinzuweisen haben. „Zugleich soll mit der neuen Aufgabe die Rolle der Apotheken im Rahmen der Digitalisierung gestärkt werden“, heißt es weiter.
Wie bei den sonstigen Maßnahmen rund um die assistierte Telemedizin gilt auch hier: Das Nähere zum Verfahren und zur Vergütung vereinbaren Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband.
E-Rezept-Pflicht-Ausnahmen
Das Paket der fachlichen Änderungsanträge zum Digitalgesetz umfasst mehr als 80 Seiten und enthält zahlreiche weitere Nachjustierungen. So soll etwa klargestellt werden, dass die E-Rezeptpflicht im kommenden Jahr nicht alle trifft, die Arzneimittel verordnen: Arztpraxen, die generell keine Verordnungen für Patienten ausstellen, werden von der geplanten Sanktionierung ausgenommen. Denn grundsätzlich gilt künftig: Ärzten, die ihrer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, E-Rezepte auszustellen, wird die Vergütung um 1 Prozent gekürzt. Zudem bleiben Verordner in Kliniken bis Anfang 2025 von der Sanktionierung verschont: Da es hier noch an einer flächendeckenden technischen Ausrüstung hapert, könnten sie der E-Rezept-Pflicht, auch im Fall des Entlassmanagements, nicht nachkommen.
Weiterhin sieht einer der Änderungsanträge vor, dass analog zu den gesetzlichen Krankenkassen auch für Privatversicherer die Möglichkeit geschaffen wird, ihren Versicherten eine App anzubieten, über die diese auf E-Rezepte zugreifen, diese verwalten und einlösen können.
Interessant ist zudem ein Änderungsantrag, mit dem die missbräuchliche Nutzung des TI-Nachrichtendienstes KIM unterbunden werden soll. So wird nochmals klargestellt, dass die sicheren Übermittlungsverfahren (zurzeit Kommunikation im Medizinwesen und TI-Messenger) der Übermittlung medizinischer Daten dienen – und nicht der Verbreitung anderer Nachrichten. Um insbesondere Nachrichten zu verhindern, die Werbebotschaften enthalten, rechtswidrig sind, die Arbeitsprozesse der Empfänger stören oder die betriebliche Stabilität der Verfahren beeinträchtigen, kann die Gematik verbindliche Vorgaben für die Endnutzer der Verfahren festlegen. |
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