DAZ aktuell

50 Cent: Unklar ob und wann

Wirtschafts- und Gesundheitsministerium wollen „grundsätzliche Anpassungsbedarfe“ prüfen

ks/mik | Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) wird gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüfen, ob es „grundsätzliche Anpassungsbedarfe“ bezüglich einer Vergütung des Austausches von Kinderarzneimitteln der Dringlichkeitsliste gibt. Das sagte ein Sprecher gegenüber der DAZ.

Nach den Vorgaben des Pflegestudium­stärkungsgesetzes dürfen Apothekerinnen und Apotheker Kinderarzneimittel, die auf der sogenannten Dringlichkeitsliste stehen, gegen ein wirkstoffgleiches selbst hergestelltes Arzneimittel oder Fertigarzneimittel auch in einer anderen Darreichungsform austauschen. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt ist nicht mehr nötig. Retaxieren dürfen die Kassen dann nicht mehr. Aber: Im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) für einen erleichterten Austausch ist in diesen Fällen nicht einmal die 50-Cent-Kompensation für das „Engpassmanagement“ vorgesehen. Ob vergessen oder für unnötig befunden: Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz nicht angepackt.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) stellt zumindest in Aussicht, dass es sich darum kümmern wird. Es werde „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer künftigen Änderung der AMPreisV grundsätzliche Anpassungsbedarfe prüfen“, hieß es Ende vergangener Woche auf Anfrage der DAZ. Was das heißt ist unklar. Es könnte neben der Einführung der 50 Cent für den Austausch auch eine Erhöhung dieses Betrags bedeuten. Oder will das BMWK doch noch ganz andere Stellen der Arzneimittelpreisverordnung anpacken? Und: Wann „geprüft“ wird, geht aus der Antwort auch nicht hervor.

Sowohl das Pflegestudiumstärkungsgesetz als auch das ALBVVG nehmen Änderungen an der für die Arzneimittelversorgung zentralen sozialrecht­lichen Norm vor, dem § 129 Sozial­gesetzbuch V. Während das ALBVVG zum 1. August dieses Jahres den neuen Absatz 2a zufügte, fügt das neue Gesetz den Absatz 2b an.

Allerdings war das Pflegestudiumstärkungsgesetz auch bei DAZ-Redaktionsschluss noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist damit immer noch nicht in Kraft getreten. |

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