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BfArM veröffentlicht neue Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel

Voraussichtlich ab 1. Dezember können Apotheken gelistete Arzneimittel flexibler austauschen

ks | Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine aktualisierte Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel veröffentlicht. Diese Liste ist für Apotheken künftig wichtig: Sobald das Pflegestudiumstärkungsgesetz in Kraft getreten ist, dürfen sie die dort gelisteten Kinderfertigarzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel oder gegen eine Rezeptur austauschen, beides auch in anderer Darreichungsform und ohne Rücksprache mit dem Arzt.

Bereits im vergangenen August hatte das BfArM eine Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel erstellt. Damals sprach man von einer Liste mit „essenziellen“ Arzneimitteln für die Pädiatrie, die in der kommenden Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Sie enthielt 34 Positionen – von Amoxicillin-Pulver über Ibuprofen und Paracetamol bis hin zu Xylometazolin oder Oxymetazolin – allerdings waren lediglich der Wirkstoff und die Darreichungsform genannt. Zunächst war diese Liste die Grund­lage für eine Anfrage des Bundes­gesundheitsministers beim Großhandelsverband Phagro: Dieser sollte dafür sorgen, dass die Vorratshaltung für diese Arzneimittel intensiviert wird, um eine erneute Engpasskrise in diesem Winter zu vermeiden. Der Großhandel sah sich dazu allerdings nicht in der Lage.

Im September kündigte Karl Lauterbach dann an, dass Apotheken der Austausch von Kinderarzneimitteln dieser Dringlichkeitsliste nochmals erleichtert werden soll – über die seit dem 1. August 2023 in § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V eingeführten Regelungen hinaus. Mittlerweile hat der Bundestag die entsprechende Gesetzesänderung, die über einen Änderungsantrag zum Pflegestudium­stärkungsgesetz erfolgt, beschlossen. Ende November steht allerdings noch ein Durchgang im Bundesrat an. Voraussichtlich Anfang Dezember werden den Apotheken die erweiterten Austauschmöglichkeiten, die insbesondere das Ausweichen auf andere Darreichungsformen vorsehen, offenstehen.

Foto: DAZ/Alex Schelbert

ABDA kritisierte Bezug auf Dringlichkeitsliste

Die ABDA hatte die vorgesehene Änderung in § 129 SGB V im Gesetzgebungsverfahren allerdings scharf kritisiert – gerade wegen ihrer Bezugnahme auf die Dringlichkeitsliste. Auch nach Umformulierungen und dem abschließenden Bundestags­beschluss sprach ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening von einer für die Apotheken „absolut unpraktikablen“ Regelung. Da die neuen Entscheidungsbefugnisse an eine BfArM-Liste knüpften, die es noch gar nicht gebe, werde es in den kommenden Erkältungswochen auch keine kurzfristigen, positiven Effekte geben können, monierte sie. Und selbst wenn es die Liste gebe, werde es den Apothekenteams nicht leicht gemacht: Vor jedem Austausch und vor jeder Rezeptur müssten sie erst auf der Internetseite des BfArM recherchieren, ob sie die neuen Austauschfreiheiten überhaupt anwenden dürfen.

Neue Liste mit Arzneimittel­namen und PZN

Nun hat das BfArM eine nachgearbeitete Liste veröffentlicht, die sehr viel länger und detaillierter ist. Sie enthält 343 Kinderarzneien – Antibiotika, Fiebersäfte und -zäpfchen, abschwellende Nasentropfen und -sprays sowie den bronchienerweiternden Wirkstoff Salbutamol u. a. als Suspension, Tropfen und Lösung für einen Vernebler. Neben Wirkstoff und Darreichungsform führt die neue Liste auch den ATC-Code, Arzneimittelnamen, Zulassungsinhaber und Pharmazentralnummern auf. Wie das BfArM in einer Pressemitteilung erklärt, wurde die Liste unter anderem in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der ABDATA erstellt. Sie soll den Apotheken den Austausch nun vereinfachen.

BfArM: Antibiotika-Versorgung derzeit grundsätzlich stabil

Aktuell bewertet das BfArM insbesondere die Versorgung mit Antibiotika aufgrund der Produktionsdaten jedoch als grundsätzlich stabil. Die Ent­wicklung der anstehenden Infektionssaison könne allerdings nicht abgeschätzt werden. Einzelne Engpässe könnten also nicht vollständig aus­geschlossen werden.

Damit Apotheken die neuen Austauschregeln nach den Vorgaben des künftigen § 129 Abs. 2b SGB V anwenden können, muss allerdings noch das Pflegestudiumstärkungsgesetz in Kraft treten. Laut BfArM gilt die Liste voraussichtlich ab dem 1. Dezember 2023. Bis dahin hat die Liste für die Apotheken rein informativen Charakter.

ABDA geht von stabiler Liste aus

Bei der ABDA hofft man nun das Beste. Die zusätzlichen Angaben dürften bereits in ihrem Sinne gewesen sein. Aber auch die Befürchtung, die Liste könne sich beständig ändern, scheint nicht mehr allzu groß: „Wir gehen aktuell davon aus, dass die ‚Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/24‘ statisch bleibt und nicht täglich oder gar wöchentlich aktualisiert wird“, heißt es auf Nachfrage der DAZ. Zudem weist ein ABDA-Sprecher darauf hin, dass der Deutsche Apothekerverband bereits Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband zur technischen Umsetzung und Darstellung der Anwendungsfälle führe. |

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