DAZ aktuell

Arztname muss nicht geprüft werden

Beschluss zu E-Rezept und elektronischer Signatur

gbg/ral | Bevor das E-Rezept richtig durchstartet, sollten Retax-Fallen ausgeräumt werden. Ein Beschluss, den die Gematik am 22. Juni 2023 gefasst hat, zielt darauf ab: Weicht der Arztname im E-Rezept von jenem in der elektronischen Signatur ab, drohen den Apotheken wohl keine Retaxationen mehr.

Wie aus einem Frage-Antwort-Katalog des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hervorgeht, hat die Gesellschafterversammlung der Gematik den Beschluss gefasst, die Apotheken von der Prüfpflicht zu befreien. „In den letzten Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass sich trotz Personengleichheit der im Datensatz des E-Rezepts angegebene Name der verschreibenden Person und der Name der verschreibenden Person in der qualifizierten elektronischen Signatur unterscheiden können“, erläutert der DAV dazu. Uneinigkeit habe insbesondere zwischen dem GKV-Spitzen­verband und dem DAV bestanden, wie mit Abweichungen umzugehen ist und ab welchem Grad einer Abweichung eine ungültige Verordnung vorliegt.

„Die Gesellschafter der Gematik haben nun einen deutlichen Beschluss gefasst“, heißt es weiter. „Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden.“ Damit werde der Anforderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen. „Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat.“ Wie ein DAV-Sprecher auf Nachfrage der DAZ bestätigt, sei „der Name auf dem HBA führend und eine Namensgleichheit zwischen dem Aussteller und dem Unterzeichner muss nicht mehr bestehen“. |

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