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Gesundheitspolitik
E-Rezept: Ist der Stichtag haltbar?
Mit seinem Digitalgesetz will Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) endlich den Digitalisierungsturbo zünden. Es befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Am 13. Dezember steht die abschließende Beratung im Gesundheitsausschuss an, am 14./15. Dezember könnte es vom Bundestag verabschiedet werden.
Im Februar im Bundesrat
Der Terminkalender des Bundesrats lässt es allerdings nicht zu, es noch in diesem Jahr in trockene Tücher zu bekommen. Dort wird das Digitalgesetz erst am 22. Februar auf der Tagesordnung stehen. Das heißt, es kann frühestens in der letzten Februarwoche in Kraft treten.
Der Referentenentwurf sah den 1. Januar 2024 als Starttermin fürs E-Rezept vor. Er sollte eigentlich als neuer Stichtag in die zentrale Norm zu elektronischen Verordnung im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (§ 360 SGB V) eingefügt werden – derzeit steht dort noch der 1. Januar 2022 als Stichtag. In der Vorlage für das Bundeskabinett war diese konkrete Datumsänderung jedoch nicht mehr zu finden. Und sie ist seitdem auch nicht wieder aufgetaucht. Andere ausdrücklich verschobene Daten in der Norm, etwa zum Start von E-Rezepten für DiGA oder Hilfsmittel – sind hingegen nach wie vor genannt.
Was bedeutet es nun, dass der 1. Januar 2024 nicht mehr als Stichtag genannt ist, sondern es wohl beim verstrichenen 1. Januar 2022 in der Norm bleibt? Ein redaktionelles Versehen ist es nicht. Das Datum ist daher im Gesamtkontext zu sehen. In der Begründung zum Entwurf findet sich der 1. Januar 2024 weiterhin als Starttermin. Die ist allerdings nicht rechtlich bindend. Und es ist auch noch immer vorgesehen, dass Ärzt:innen eine einprozentige Honorarkürzung erwartet, wenn sie gegenüber ihrer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nicht im zweiten Monat nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes nachweisen, dass sie E-Rezepte ausstellen und übermitteln.
Was nun zum Start des neuen Jahres wirklich geschieht, bleibt abzuwarten. Sanktionen für Ärzt:innen drohen aber nach den derzeitigen Plänen erst nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes, also definitiv nicht schon ab dem 1. Januar 2024. Das heißt, selbst wenn dieser Stichtag Bestand haben sollte, dürfte er für die Praxis erst einmal wenige bis keine Konsequenzen haben. |
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