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Gesundheitspolitik
Gedisa: Kein Ausstieg möglich
Mitglieder der Gesellschafter-Verbände können nicht kündigen
Gegründet wurde die Gesellschaft digitaler Services für Apotheken, besser bekannt als Gedisa, 2021 als Tochtergesellschaft von 16 Landesapothekerverbänden und -vereinen. Wie viel Geld jeder Verband zum Haushalt beisteuern muss, hängt von dessen Größe ab. Vorgesehen ist, dass in den ersten drei Jahren pro Apotheke jeden Monat etwa 50 Euro fällig werden, sprich 600 Euro je Betriebsstätte im Jahr. Die meisten Verbände haben dies über eine Sonderumlage geregelt, aber es gibt auch andere Modelle. So bestreitet beispielsweise Hessen die Mehrausgaben aus Haushaltsmitteln und hat dazu einen Nachtragshaushalt auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg finanziert die Gedisa zur Hälfte aus einer Sonderumlage. Der Rest wird über eine Beitragserhöhung gestemmt. Gesichert ist die Finanzierung bis Ende 2024.
Obligatorisch nur noch fürs Impfen
Wenn dann alle Jahre wieder die Beitragsrechnung der Verbände in die Apotheken flattert, in der auch die Kosten für die Gedisa aufgeführt sind, kommt in den sozialen Netzwerken vermehrt die Frage auf, ob man eigentlich kündigen kann. Denn während zu Beginn für die Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate am Zugang zu dem damals noch vom Deutschen Apothekerverband betriebenen Apothekenportal kein Weg vorbei führte, sehen nun viele Kolleg:innen den Mehrwert des Portals nicht mehr. Sie nutzen bereits andere Anbieter für die von der Gedisa angebotenen und stetig erweiterten Services, wie eine Patienten-App, die Kund:innen mit der Vor-Ort-Apotheke verbinden soll, die KIM-Mailadresse oder ein Terminbuchungstool. Einzig für die Meldung ans Robert Koch-Institut im Rahmen der Impfsurveillance benötigen impfende Apotheken zwingend die Services der Gedisa.
Ausstieg nicht möglich
Apotheken, die die Angebote der Gedisa über ihre Verbände nutzen, können allerdings nicht aussteigen. Denn die Mitgliedschaft in ihren Verbänden, die ihrerseits Gesellschafter der Gedisa GmbH sind, umfasst derzeit die Nutzung der durch die Gedisa GmbH angebotenen Leistungen und Dienste, erläutert ein Sprecher des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg auf Nachfrage der AZ. Insofern existiere zwischen einer einzelnen Apotheke und der Gedisa GmbH kein Vertragsverhältnis, das gekündigt werden könnte. Es stehe aber jedem Mitglied frei, die Dienste und Leistungen der Gedisa GmbH zu nutzen oder nicht zu nutzen, heißt es. Für die anderen 15 Gesellschafter dürfte das ebenso gelten.
Besondere Lage in Westfalen-Lippe
Anders ist es lediglich bei den Mitgliedern des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe. Der AVWL ist als einziger Verband nicht an der Gedisa beteiligt. Dort gab es nämlich im Gegensatz zu den meisten anderen Verbänden ein Mitgliedervotum, ob sich der AVWL an der Gesellschaft beteiligen soll. Verbandschef Thomas Rochel hielt das angesichts der Summen, um die es ging, für unausweichlich: Allein der Apothekerverband Westfalen-Lippe sollte 1 Million Euro pro Jahr für die Gedisa zahlen – bei einem Gesamthaushaltsvolumen von 3,7 Millionen Euro also keine Peanuts. 40 Stimmberechtigte waren damals für den Beitritt, 40 dagegen – damit fand sich keine Mehrheit für eine Beteiligung des Verbands. Bemängelt wurde damals das Fehlen tragfähiger Unterlagen wie einen ausführlichen Businessplan und den finalen Gesellschaftervertrag .
75 Euro im Monat für die volle Leistung
Apotheker:innen aus Westfalen-Lippe, die die Services der Gedisa nutzen wollen, mussten selbst einen Vertrag schließen, den sie dann natürlich auch zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen kündigen können. Sie können zudem wählen, ob sie das Portal vollumfänglich oder in der Basis-Variante nutzen wollen. Die abgespeckte Version schlägt seit Oktober mit 25 Euro pro Monat zu Buche, der Zugriff auf alle Funktionalitäten des Portals ist für 80 Euro monatlich zu haben. Davor zahlten AVWL-Mitglieder für die Nutzung der Basisvariante insgesamt 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat und Betriebsstätte, den vollen Leistungsumfang gab es für 75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Monat und Betriebsstätte. |
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