Gesundheitspolitik

Ärztlicher oder apothekerlicher Rat

cha | Im Arzneimittel-Lieferengpass­bekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) soll bekanntlich der Pflichttext in der Arzneimittelwerbung „gendergerecht“ geändert werden. Statt „... fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ soll es zukünftig heißen „... fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder fragen Sie in Ihrer Apotheke“. In ihrer Stellungnahme zum ALBVVG lehnt die ABDA dies ab. Erforderlich sei es nicht, dass zu Risiken und Nebenwirkungen eine beliebige Person in der Apotheke angesprochen werde, heißt es in einer Pressemeldung. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin kontaktiert werde. Dies decke sich mit den apothekenrechtlichen Vorgaben, wonach die Abgabeberatung zu Arzneimitteln grundsätzlich Apothekern zugewiesen werde und nur nach ausdrücklicher Festlegung durch den Apothekenleiter auch von anderen Angehörigen des pharmazeutischen Personals erbracht werden dürfe. Vorgeschlagen wird: „Zu Risiken und Neben­wirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein.“ |

Das könnte Sie auch interessieren

Neuer HWG-Pflichthinweis für OTC-Werbung kommt

„… fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“

Neuer Pflichttext bei Arzneimittelwerbung

„Fragen Sie … in Ihrer Apotheke“

Kleine Anfrage zum Arzneimittellieferengpassgesetz

BMG evaluiert weiter die Auswirkungen des ALBVVG

Welche Retaxationen sind nun verboten?

ALBVVG und Rahmenvertrag

Die letzte Woche

Mein liebes Tagebuch

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.