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AKNR: Rückenwind für die eigen­verantwortlich geführte Apotheke

Landgericht Karlsruhe entscheidet im Verfahren um DocMorris-Marktplatz zugunsten der Kammer

ks | Vergangene Woche Donnerstag entschied das Landgericht Karlsruhe, dass der DocMorris-Marktplatz, auf dem sich Vor-Ort-Apotheken in Deutschland gegen Gebühren präsentieren können, gegen das Apothekengesetz verstößt. Unter anderem bejahte es einen Verstoß gegen das dort seit 2020 verankerte Rezept-Makelverbot. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Abmahnung der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Kammerpräsident Armin Hoffmann sprach von einem „guten Tag für die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken“.

Seit Jahren kämpft die AKNR gegen aggressive, neuartige Geschäftsmodelle im Internet – derzeit laufen verschie­dene Verfahren gegen Plattformen. Auch beim DocMorris-Marktplatz sind der Kammer die Vergütungsregeln ein Dorn im Auge: Apotheken, die sich diesem anschließen wollen, sollen dafür eine Monatsgebühr von 399 Euro und 10 Prozent Transaktionsgebühr pro OTC-Verkauf zahlen. Das Landgericht Karlsruhe sieht in der Grundgebühr, verknüpft mit der Rezeptvermittlung, einen Verstoß gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1a ApoG). Dessen Schutzzweck liege in der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im Allgemeininteresse (s. auch AZ Nr. 50, 2022, S. 1). Dafür sei nach Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich. „Das bestätigt einmal mehr unsere Auffassung, dass das etablierte System der öffentlichen Apotheken nicht durch die kapitalmarktgesteuerten Interessen ausländischer Großkonzerne gefährdet werden darf“, erklärt Hoffmann in einer Pressemitteilung der AKNR.

Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der AKNR, ergänzt: „Wir freuen uns, dass die Richter im Urteil mit Blick auf andere Plattformen im Internet – beim Online-Handel oder Buchen von Reisen etwa – die Gefahren erkennen, die mittel- bis langfristig drohen, wenn die Marktmacht im Internet zu groß wird.“ Bei Arzneimitteln handele es sich um beratungsintensive Ware. Nicht umsonst heiße es, dass man bei Risiken und Nebenwirkungen Arzt und Apotheker kontaktieren soll.

Die Richter, so Mecking, seien der Argumentation der Kammer „voll und ganz gefolgt“. Mit Blick auf die Transaktionsgebühr für OTC führen sie aus, dass nach § 8 ApoG Rechtsverhältnisse zu vermeiden seien, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekern zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Dazu Mecking: „Uns ist wichtig, dass auch in Zukunft nur Apothekerinnen und Apothekern die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fach­licher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist.“ Das aktuelle Urteil sei „Rückenwind für dieses Bestreben.“

DocMorris kann gegen das Urteil Be­rufung einlegen. |

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