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So werden PoC-NAT-Tests abgerechnet

KBV informiert über Abrechnungsmodalitäten für Tests nach Coronavirus-Testverordnung

cm | Seit dem 11. Januar können auch Apotheken PoC-NAT-Tests auf Staatskosten anbieten und abrechnen – Voraussetzung ist, dass die zu testende Person einen Anspruch nach der Testverordnung hat. Mittlerweile steht auch das Abrechnungsprozedere fest.

Die Vergütung für PoC-NAT-Tests in den Apotheken ist derzeit mit 30 Euro je Test plus 8 Euro für den Abstrich recht mager. Doch es besteht Hoffnung, dass das Bundesgesundheitsministe­rium sie anhebt. Die Apotheken, die schon jetzt auf Basis der Testverordnung PoC-NAT-Tests anbieten, haben nun auch die Möglichkeit, diese abzurechnen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat vergangene Woche über Details hierzu informiert. Vorgesehen sind Sammelabrechnungen für jeweils einen Kalendermonat.

Voraussetzung für die Abrechnung ist demnach – wie auch beim Angebot von PoC-Antigen-Schnelltests – eine Registrierung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Wer bereits registriert ist und nun zusätzlich PoC-NAT-Tests anbieten möchte, muss seine Registrierung entsprechend erweitern. „Die erste Abrechnung darf erst nach Bestätigung der Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden“, betont die KBV. Apotheken und andere Leistungserbringer gemäß Testverordnung rechnen mit derjenigen KV ab, in deren Bezirk sie tätig sind.

Die KVen regeln das Nähere zum Datenübertragungsweg sowie zur Identifikation des Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen selbst. Die KBV liefert in ihrem Dokument zu den Abrechnungsvorgaben Anlagen mit, nach denen abgerechnet werden kann. Es steht den KVen aber frei, andere als in den Anlagen genannte Formate festzulegen.

Abrechnungsbegründende Dokumente sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Für den Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt (gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 7 TestV) gilt diesbezüglich eine Frist bis zum 31. Dezember 2022.

Für den Aufwand erhalten die KVen von den Apotheken und anderen Leistungs­erbringern, die nicht Mitglied in der jeweiligen KV sind, einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung. Das entspricht dem, was die KVen auch für die Abrechnung von PoC-Antigen-Schnelltests be­kommen.

Die Vorgaben sind rückwirkend zum 11. Januar 2022 in Kraft getreten. |

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