DAZ aktuell

Importförderklausel bleibt vorerst

BMG verschiebt Bewertung wegen klammer Kassen und Pandemie-Sonderregeln

cm/ral | Mit dem 2019 in Kraft getretenen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde unter anderem die Importförderklausel neu geregelt. Von Anfang an heftig umstritten, sollte die Importförderklausel – gesetzlich festgeschrieben – eigentlich noch einmal unter die Lupe genommen werden. Doch dazu sieht sich der Gesetzgeber derzeit nicht in der Lage. Die Apotheken werden sich daher wohl weiter mit der ungeliebten Importförder­klausel herumschlagen müssen.

Aktuell gilt: Bei Arzneimitteln bis 100 Euro muss der Abstand zwischen Import und Original mindestens 15 Prozent betragen. Zwischen 100 und 300 Euro müssen es mindestens 15 Euro sein. Bei Importpreisen von 300 Euro oder mehr müssen die Präparate mindestens fünf Prozent günstiger sein als das Original. Daran wird sich in absehbarer Zeit auch nichts ­ändern. Denn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht sich mit Blick auf die aktuelle Lage außerstande, eine Bewertung und ggf. Überarbeitung dieser Vorschrift vorzunehmen.

Direkte und indirekte Einsparungseffekte

Die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung in der derzeitigen Krisensituation mache dies unmöglich, heißt es in einem Schreiben des BMG zu der Thematik. Man benötige die Importförderklausel weiterhin, denn die Abgabe von Importarzneimitteln führe zu direkten Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung. „Der GKV-Spitzenverband geht von Ausgabeneinsparungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich aus. Die Arzneimittelimport-Industrie schätzt die direkten Einsparungen auf rund 260 Millionen Euro pro Jahr“, erläutert das BMG.

Darüber hinaus hat die Importregelung aus Sicht des Gesetzgebers indirekte Effekte auf Einsparungen, unter anderem über mögliche Absenkungen der Listenpreise, den Abschluss von Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel und die Gewährung von Rabatten durch pharmazeutische Hersteller. Eine Quantifizierung dieser indirekten Effekte sei allerdings nicht möglich „da die Ausgaben eines preisgünstigen Importarzneimittels mit einer Situation verglichen werden müsste, in der es ­einen Abgabevorrang für preisgünstige Importarzneimittel nicht gäbe“.

Regelung nicht nur bei Apothekern unbeliebt

Die ungeliebte Importförderklausel wird den Apotheken wohl also noch eine Weile erhalten bleiben. Ihre Erfüllung zählt zu jenen Aufgaben, die den Offizinen auferlegt wurden, ohne dass sie dafür eine Vergütung erhalten würden, die sie für den zeitlichen und personellen Aufwand entschädigt. Auch die Pharmaindustrie zählt zu den Gegnern dieser Vorschrift: Erst Anfang der Woche forderte der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes deren Abschaffung. „Die Förderung von Re- und Parallelimporten steht den Bestrebungen in Deutschland und Europa für mehr Sicherheit und Soli­darität in der Versorgung entschieden entgegen“, betont der Verband. |

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