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DAZ aktuell
Einstweilige Verfügung gegen Shop Apotheke
Geklagt hatten Murat Baskur, der in Konstanz zwei Apotheken betreibt, sowie die Vorsitzende der Freien Apothekerschaft Daniela Hänel. Ihnen ist eine Werbung mit dem Claim „Jetzt den Arzt nach Hause holen“ aufgefallen, die die Shop Apotheke auf Facebook sowie auf Flyern, die zum Beispiel Päckchen anderer Versandunternehmen beigelegt waren, verbreitete. Patienten könnten „mit wenigen Klicks“ Rezepte bei Zava online anfragen, eine Videosprechstunde in Anspruch nehmen und dann noch versandkostenfrei die verschriebenen Arzneimittel schnell erhalten, hieß es in dieser Werbung. Für Baskur und Hänel ein Unding. Nachdem Hinweise an Kammern und die ABDA ohne Folgen blieben, beschlossen sie selbst tätig zu werden.
Verstoß gleich gegen zwei Verbote
Baskur zog gegen die Shop-Apotheke Service B.V. eine Tochter der Shop Apotheke, die den Marktplatz der Shop Apotheke betreibt und für die beanstandete Werbung verantwortlich ist, vor das Landgericht Konstanz. Mit seinem Rechtsanwalt Morton Douglas, der bereits zahlreiche Verfahren gegen niederländische Arzneimittelversender vor allem im Auftrag der Kammer Nordrhein geführt hat, wollte er dort eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erwirken. Er sah in der Bewerbung der Kooperation einen Verstoß sowohl gegen das Fernbehandlungswerbeverbot (§ 9 Heilmittelwerbegesetz – HWG) als auch gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten (§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz – ApoG).
Solche Verstöße können einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.
Das Landgericht Konstanz sah dies genauso. In seinem Urteil gab es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Sowohl aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 9 HWG als auch gegen § 11 ApoG jeweils in Verbindung mit § 3a UWG bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Shop Apotheke, so die Begründung.
Wer wirbt, ist auch verantwortlich
Den Einwand der Shop-Apotheke Service B.V., dass sie gar nicht der richtige Ansprechpartner sei, weil sie ja selbst gar keine Versandapotheke betreibe, sondern nur das Material zur Verfügung stelle, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich werbe sie laut Impressum des Flyers für „Shop Apotheke – die Online Apotheke für Deutschland“ bzw. für die Buchung einer Videosprechstunde und die Einlösung eines E-Rezepts „ganz einfach online bei Shop Apotheke“. Damit sei sie bei Unzulässigkeit der Werbung als Handelnde wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung verpflichtet, so das Gericht. Darauf, dass die Beklagte selbst keine Versandapotheke betreibe und der Versender und Mutterkonzern Shop Apotheke B.V. von der Werbung profitiert, kommt es in den Augen des Gerichts nicht an.
Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro
Wirbt Shop Apotheke weiter in der beanstandeten Form, wird nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten fällig. Allerdings kann das Unternehmen gegen das Urteil Beschwerde einlegen.
Apotheker Murat Baskur ist sehr glücklich über den Ausgang, wie er gegenüber der DAZ erklärt und hofft, dass das Urteil auch umgesetzt wird. |
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