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Richtig inhalieren

Patienten können sich bei der Neuverordnung eines Inhalationsgerätes schulen lassen

dab | Gerade bei inhalativen Arzneimitteln kommt es häufig zu Anwendungsfehlern. Dadurch kann der Therapieerfolg beeinträchtigt werden. Die korrekte Anwendung und Übung der Inhalationstechnik wurde nun als pharmazeutische Dienstleistung aufgenommen, die mit 20 Euro netto vergütet wird.

Versicherte ab sechs Jahren haben einen Anspruch darauf, bei Neuverordnung eines Inhalationsgerätes (Device) oder bei einem Gerätewechsel in die korrekte Anwendung eingewiesen zu werden. Dabei können sie ihre eigene Inhalationstechnik standardisiert überprüfen und gegebenenfalls korrigieren lasen. Dies gilt auch für Ver­sicherte, die nach dokumentierter Selbstauskunft in den letzten zwölf Monaten keine Einweisung mit praktischer Übung für ihr Device beim Arzt oder in der Apotheke erhalten haben. Ausgenommen sind Personen, die am Disease Management Programm (DMP) Asthma und COPD teilnehmen. Durchgeführt werden kann die Dienstleistung von pharmazeutischem Personal mit abgeschlossener Ausbildung. Das schließt Pharmazeuten (PhiP) und PTA im Praktikum aus.

Foto: beltado/AdobeStock

Es gibt zahlreiche verschiedene Inhalationsgeräte. Die korrekte Einweisung der Ver­sicherten bei einer Neuverordnung gilt jetzt als pharmazeutische Dienstleistung.

Arzneimittelbezogene Probleme erkennen

Die korrekte Anwendung von Inhala­tiva funktioniert nicht intuitiv. Neben der richtigen Handhabung des Inhalationsgeräts kommt es auch auf die korrekte Atemtechnik an. Um die Anwendung dieser erklärungsbedürftigen Arzneiform und die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu verbessern, wurde die Einweisung durch das pharmazeutische Personal als Dienstleistung definiert. Arzneimittelbezogene Probleme sollen durch die Schulung gegebenenfalls erkannt und gelöst oder vermieden werden. Insgesamt soll die Arzneimitteltherapie effektiver, die Therapietreue des Patienten gefördert und dadurch die Therapieziele besser erreicht werden. Der Patient soll ebenfalls in seiner Therapieakzeptanz und Gesundheitskom­petenz gefördert werden.

Durchführung der Einweisung

Der Versicherte bekommt zunächst eine Einweisung und kann die Inhalation an einem „Dummy“ bzw. Placebo seines Inhalatortyps üben. Je nachdem, ob es therapeutisch möglich ist, kann die Person auch direkt das eigene Arzneimittel anwenden. Dabei achtet das pharmazeutische Personal vor allem auf den Zustand des Gerätes und die Durchführung der Inhalation, bzw. ob sie korrekt vorbereitet, aus­geführt und beendet wurde. Sollten Anwendungsfehler erkennbar sein, wird der Patient entsprechend darauf hingewiesen und Verbesserungsvorschläge gemacht. Einzelne Anwendungsschritte können mit dem Dummy wiederholt werden. Danach folgt ein Abschlussgespräch mit dem Patienten. Die erbrachte Leistung wird anhand der Checkliste „Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel“ der ABDA dokumentiert. Sie wird mit 20 Euro netto vergütet. |

Auf einen Blick

Dienstleistung: standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik

Anspruch: alle zwölf Monate für Versicherte ab sechs Jahren mit einer Neuverordnung eines Inhalationsgerätes bzw. bei Gerätewechsel oder wenn innerhalb der letzten zwölf Monate keine Einweisung und Übung in einer Arztpraxis oder Apotheke stattgefunden hat. Ausgenommen sind Patienten im Disease Management Programm (DMP) Asthma und COPD

Leistungserbringer: pharmazeutisches Personal der Apotheke mit abgeschlossener Ausbildung

Ablauf: Der Versicherte bekommt eine Einführung in die Anwendung und führt die Inhalation mit einem „Dummy“ seines Inhalatortyps durch. Dabei wird die korrekte Anwendung überprüft und etwaige Fehler besprochen.

Vergütung: 20 Euro netto

Sonder-PZN: 17716783

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