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Die Abrechnung steht

NNF veröffentlicht Merkblatt zur zukünftigen Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen

cm | Auch wenn sich derzeit noch die Schiedsstelle mit der Frage auseinandersetzt, welche pharmazeutische Dienstleistungen Apotheken künftig anbieten sollen – der Abrechnungsweg steht bereits fest. Ein Merkblatt des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) zeigt nun, wie die Bedruckung und Prüfung des Apothekenbelegs für die Abrechnung zu erfolgen hat.

Laut dem Merkblatt, das der NNF auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, müssen Apotheken pro Kunde und Leistungstag einen eigenen, nicht auf die individuelle Apotheke personalisierten Vordruck nutzen, auf den sie bis zu drei (Teil-)Leistungen aufbringen können. „Dabei unterstützt Sie systemseitig Ihre Warenwirtschaft“, heißt es. Die bedruckten Belege sind dann beim Rechenzentrum einzureichen. Wegen der sich darauf befindlichen Sozialdaten dürfen die Belege nicht direkt an den NNF geschickt werden.

Kostenträger, Versichertendaten und Apotheken-IK sind wie gewohnt anzugeben, ebenso Kostenträgerkennung und Versichertennummer, sofern der Kunde GKV-Mitglied ist. Für PKV-Versicherte gelten die Pseudo-Nummern 999999994 (Kostenträgerkennung) und A000000002, für andere Kostenträger entsprechend 888888885 und B0000000004.

Im Taxfeld sind die Positionen 1 bis 3 mit den jeweiligen Sonder-PZN für die erbrachten Dienstleistungen zu besetzen. Der Faktor ist immer 1, die Taxe immer 0. Auch Gesamtbrutto und Zuzahlung sind stets mit 0 anzugeben. Achtung: Der Beleg ist nur mit Unterschrift des Apothekers gültig!

Abgerechnet wird quartalsweise. Die Apotheken werden gebeten, darauf zu achten, dass alle Leistungen pünktlich geltend gemacht werden. Sollten nicht alle Belege rechtzeitig an das Rechenzentrum übermittelt worden sein, können sie auch noch im Folgequartal berücksichtigt werden – „es wird dann jedoch das Ausschüttungsvolumen des Folgequartals herangezogen“. Später eingereichte Belege sind laut Merkblatt gegenüber dem NNF nicht mehr erstattungsfähig. |

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