Gesundheitspolitik

Keine E-Rezepte über Plattformen

ks | Das Thema Plattformen bewegt: Ist es aus Sicht der Bundesregierung ein Wettbewerbsnachteil für Vor-Ort-Apotheken gegenüber EU-Versendern, dass über sie keine E-Rezepte eingelöst werden können? Schließlich sind Plattformen nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden. 

Das wollte der CDU-Bundestagsabgeordnete Erwin Rüddel vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) wissen. Ebenso hakte er nach, ob die Bundesregierung plane, Apotheken und ihren Kunden eine Abwicklung des E-Rezepts über Plattformen und Plattformanbietern ihrerseits auch ohne TI-Anschluss die Verarbeitung von Verordnungsdaten zu ermöglichen. Geantwortet hat Rüddel der BMG-Staatssekretär Edgar Franke (SPD). Dieser stellt klar, dass E-Rezepte nur in der TI abgerufen werden können – also nur von Apotheken und (EU-)Versandapotheken, die an diese an­geschlossen sind. „Ein Abruf von E-Rezepten aus der Telematikinfrastruktur über Apothekenplattformen, die nicht zur Einlösung von E-Rezepten berechtigt sind, ist unabhängig vom eigentlichen Sitz der Apotheke weder für Apotheken vor Ort noch für Versandapotheken zulässig.“

Ein Wettbewerbsnachteil für Apotheken vor Ort bestehe hierdurch nicht, so Franke. Die Versicherten entschieden, ob sie ihr E-Rezept in einer Apotheke vor Ort oder einer Versandapotheke einlösen wollten. Und weiter betont der Staatssekretär: „Es ist derzeit nicht geplant, eine Einlösung von E-Rezepten auch über Apothekenplattformen zu ermöglichen.“

Franke verweist überdies auf die mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz einzuführende Schnitt­stellen-Regelung: Ein neuer § 361a SGB V wird künftig regeln, wer über eine Schnittstelle berechtigt ist, auf E-Rezept-Daten zuzugreifen, um Versicherten dadurch Mehrwertangebote unterbreiten zu können. Voraussetzung ist auch hier, dass diese „Berechtigten“ an die TI angebunden sind. Zu ihnen werden auch Apotheken gehören. Details zur technischen Datenübermittlung, Datennutzung oder auch zu den Verarbeitungszwecken sind noch in einer Verordnung des BMG zu konkretisieren. Dazu Franke: „In diesem Rahmen ist dann auch zu prüfen, inwieweit für Apotheken bei Wahrnehmung der für sie eingeräumten Möglichkeit des Unterbreitens von Mehrwertangeboten auch die Möglichkeit bestehen wird, sich der Dienste und Infrastrukturen zu bedienen, die durch Dritte, beispielsweise Apothekenplattformen, bereitgestellt werden. Eine Inanspruchnahme Dritter durch Apotheken muss die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten sowie datenschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigen.“ Der Staatssekretär weist zudem darauf hin, dass die neue Norm nicht vorsieht, dass Rezept­daten, die eine Einlösung des E-Rezepts ermöglichen, über die Schnittstelle abgerufen werden können.

Rüddel: Zugang über Plattform stärkt die Offizin

Rüddel ist mit der Antwort nicht zufrieden. Er betont, dass es nicht Ziel der Digitalisierung sein könne, das E-Rezept auszudrucken, um es dann in der Apotheke einzulösen. „Wir brauchen deshalb möglichst viele und möglichst unkomplizierte Zugänge, um E-Rezepte einzulösen. Dazu gehört meines Erachtens auch der Zugang über die Apothekenplattformen, um niedergelassenen Apotheken, die oftmals nicht über die gleiche digitale Infrastruktur verfügen wie ausländische Versandapotheken, einen zusätzlichen Kanal zu ermöglichen und damit die Offizin zu stärken.“ |

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