Gesundheitspolitik

Bürgertests unter neuen Bedingungen

Geänderte Testverordnung in Kraft / Neue Nachweis- und Dokumentationspflichten

ks | Den fließenden Übergang hat das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) kurz vor knapp gesichert: Am 30. Juni ging die Coronavirus-Test­verordnung (TestV) mit einem gänzlich neu formulierten Paragrafen zum Anspruch auf Bürgertestung in die Verlängerung.

Um Kosten zu sparen, gibt es Bürgertests für Asymptomatische nun nicht mehr für jedermann und ohne jeden Anlass, sondern nur noch zum Schutz bestimmter vulnerabler Gruppen. Zudem wurde die Vergütung gekürzt: 7 Euro gibt es nun noch für den Abstrich, 2,50 für das Material. Einmal mehr musste Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) mit Bundesfinanz­minister Christian Lindner (FDP) einen Kompromiss finden. Ähnlich wie im vergangenen Herbst schon einmal für wenige Wochen, müssen die Anbieter von Bürgertests jetzt prüfen, ob wirklich ein Anspruch besteht – und dabei gilt es sogar nochmals zu differenzieren, ob ein Fall mit 3 Euro Eigenbeteiligung vorliegt (dann reduziert sich die 7-Euro-Vergütung auf 4 Euro).

Zehn unterschiedliche Fälle, die meist nochmals mehr oder weniger fein untergliedert sind, führt der neue § 4a TestV für die Anspruchsberechtigung auf. Kostenlos bleiben die Tests u. a. für Kinder unter fünf Jahren, Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist, pflegende Angehörige sowie Besucher und Behandelte/Betreute in Krankenhäusern und Pflege­einrichtungen. Sie müssen an den Teststellen nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass sie unter eine der in der Norm genannten Gruppen fallen.

Wer muss 3 Euro zahlen?

Hinzu kommen die Ansprüche mit Eigenbeteiligung. Für 3 Euro erhalten Personen den Test, wenn sie am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen oder zu jemandem Kontakt haben wollen, der über 60 Jahre alt oder vor­erkrankt ist. Auch Menschen, die eine rote Warn-Kachel auf ihrer Corona-Warn-App nachweisen können, bekommen den Test mit Eigenanteil. Solche Pläne müssen ebenfalls in der Teststation nach­gewiesen werden. Nötig ist eine schriftliche Selbstauskunft, dass die Testung zu einem der genannten Zwecke und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde. Diese Eigenbeteiligung können auch die Länder übernehmen – bislang hat sich allerdings keines bereit erklärt, dies zu tun. Auch die Leistungserbringer können verzichten, wenn sie dies wollen und sich dazu in der Lage sehen.

Lauterbach: überschaubarer Aufwand

Lauterbach verteidigte sich gegen Kritik, die Verordnung sorge für zu viel Bürokratie: „Der Aufwand ist überschaubar“, sagte er ver­gangenen Donnerstag im ZDF-Morgenmagazin. Dabei verwies er auf Formblätter, die bei der Dokumentation helfen sollen. Ein solches findet sich auf der BMG-Webseite zum Herunterladen. Auf ihm kann eine Pflegeeinrichtung bestätigen, dass eine Person erklärt habe, eine bei ihr untergebrachte Person besuchen zu wollen.

Zudem enthält die geänderte Verordnung einen neuen Verweis auf die Liste zulässiger Antigentests. Zulässig sind die Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind – und diese ist nun auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests) abrufbar.

Die neue Verordnung ist gültig bis zum 25. November 2022. |

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