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Gesundheitspolitik
Shop Apotheke gewährt Rx-Boni
AKNR sieht Verstoß gegen Zuwendungsverbot und verlangt Unterlassung
Seit vergangenem Dezember ist es in § 129 Abs. 3 SGB V festgehalten: Apotheken, die dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beigetreten sind und Arzneimittel im Wege der Sachleistung an Versicherte abgeben, müssen sich an die Preisbindung halten. Aufgegriffen wird diese Neuregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm verbietet Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel, „soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten“. Auch generell verbietet § 7 HWG, Zuwendungen im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel anzukündigen und zu gewähren. Boni für die Einlösung von Rezepten sind damit auch EU-Versendern, die im deutschen Markt mitmischen wollen, verboten.
Shop Apotheke: Rabattverbot europarechtswidrig
Dass sich Shop Apotheke, DocMorris & Co. dieser Rechtslage ohne Widerstand fügen, war nicht zu erwarten. Doch allzu offensiv gaben sie sich auch nicht. Nun aber schreibt die Shop Apotheke ihre Kundinnen und Kunden an und bietet ihnen einen Gutschein für einen Bonus von 2,50 Euro pro Rezept an – einlösbar bis 31. Mai 2022. Die Botschaft: „Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken zum 15. Dezember 2020 ist es Versandapotheken nicht mehr erlaubt, Rabatte zu gewähren, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir halten dieses Verbot für europarechtswidrig. Darum haben wir uns entschieden, Ihnen als treuen Kunden einen Rezeptbonus zu gewähren. Somit erhalten Sie bei Einsendung Ihres Kassenrezeptes und des beiliegenden Gutscheins einen Bonus von 2,50 EUR.“
In zugehörigen Fußnoten wird erläutert, dass der Bonusbetrag mit bestellten, nicht verschreibungspflichtigen Produkten verrechnet und ein möglicher Restbetrag dem Kundenkonto gutgeschrieben wird.
Die AKNR sieht in der Auslobung eines solchen Rezeptbonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG. Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert hat Shop Apotheke daher Ende April im Namen der AKNR aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für sie ist die Sache klar: Die versprochenen 2,50 Euro sind eine Zuwendung im Sinne der Vorschrift. Dieser Bonus ist an den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gekoppelt, sodass auch der erforderliche Produktbezug der Werbung vorliegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet das Heilmittelwerbegesetz auch dann Anwendung, wenn sich die Werbung auf das gesamte Warensortiment der Apotheke bezieht – jedenfalls dann, wenn nicht die Darstellung des Unternehmens, sondern die Anpreisung zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht.
Keine Ausnahmetatbestände
Die in § 7 HWG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, so die Anwältin, griffen nicht. So liege zum einen keine geringwertige Kleinigkeit vor. Die Wertgrenze setzt der BGH bei Arzneimitteln nämlich bei 1 Euro an – und diese ist mit 2,50 Euro hier klar überschritten. Es handele sich auch nicht um erlaubte „Zuwendungen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen“. Es gehe hier schon nicht um einen unmittelbar abzuziehenden Geldrabatt, sondern um einen später einlösbaren Vorteil. Daher sei dieser Ausnahmetatbestand hier gar nicht anwendbar. Und selbst wenn man ihn anwenden wolle, gibt es eine Rückausnahme: Verboten ist die Zuwendung wieder, wenn der Geldrabatt entgegen der Preisvorschriften (auch § 129 Abs. 3 SGB V) gewährt wird.
Dass diese Regelungen europarechtskonform sind, bezweifelt Bongers-Gehlert nicht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sei das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot auf ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen anwendbar. Die Norm verstoße auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Die EuGH-Entscheidung vom Oktober 2016 stehe dem nicht entgegen – denn hier ging es nur um das Arzneimittelpreisrecht, das jedoch andere Regelungszwecke habe als das Heilmittelwerberecht. Auch die neue Vorschrift des § 129 Abs. 3 SGB V wurde hier nicht geprüft – sie wurde ja erst als Reaktion auf das Urteil aus Luxemburg eingeführt.
Weitere Schritte werden geprüft
Shop Apotheke hat die eingeforderte Unterlassungserklärung übrigens erwartungsgemäß nicht unterzeichnet. „Wir werden nun die weiteren Schritte mit der Mandantin prüfen“, erklärte Bongers-Gehlert auf Nachfrage der AZ. |
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