DAZ aktuell

Frage nach Geburtsdatum – schon zu viel?

Verwaltungsgericht: Versandapotheke muss sich am Prinzip der Datenminimierung orientieren

ks | Darf eine Versandapotheke im Bestellprozess das Geburtsdatum und das Geschlecht ihrer Kunden abfragen? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Hannover befasst. (Urteil vom 9. November 2021, Az.: 10 A 502/19 – nicht rechtskräftig)

In Niedersachsen ist eine Versand­apotheke ins Visier der Landesdatenschutzbeauftragten geraten. Anfang Januar 2019 untersagte die Behörde der Apotheke, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments, das Geburtsdatum der Besteller zu erheben und zu verarbeiten. Auch die Wahl einer Anrede (Mann/Frau) sollte sie abstellen – jedenfalls so weit Medikamente geordert werden, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen sind.

Die Versandapotheke zog gegen den Bescheid vor Gericht. Sie verwies auf die sich aus der Apothekenbetriebsordnung ableitenden Beratungspflichten. Dazu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten und geschlechtsspezifischen Beratung. Dies rechtfertige die Abfrage des Geburtsdatums. Zudem müsse sie wissen, ob die Besteller volljährig sind.

Nun wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In einer Pressemitteilung heißt es, dass nur noch über die Abfrage des Geburtsdatums zu entscheiden war. Denn die Klägerin hatte bereits vor dem Verhandlungstermin in ihrem Bestellformular die Option „ohne Angabe“ bei der Auswahl zur Anrede hinzugefügt. Was das Geburtsdatum betrifft stellt das Gericht zunächst klar, dass sich der gerügte Bestellvorgang nur auf OTC-Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang habe zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erfordern. Eine große Zahl der von der Klägerin angebotenen Drogerieartikel und ­apothekenpflichtigen Medikamente seien aber nicht altersspezifisch zu dosieren. Für diese lasse sich in der Datenschutz-Grundverordnung keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung finden. Und eine entsprechende Einwilligung hole die Klägerin im Bestellprozess bislang nicht von ihren Kunden ein. Soweit die Geschäftsfähigkeit der Kunden überprüft werden solle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Daten­minimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde. |

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