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DAZ aktuell
Rechtsstreit zum Payback-Punkte-Sammeln
Wettbewerbszentrale will grundsätzliche Klärung
Die Wettbewerbszentrale sieht in der Kooperation von Phoenix mit Payback einen Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften. Denn laut § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es grundsätzlich unzulässig, im Rahmen des Absatzes von Heilmitteln Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Das Landgericht Mannheim, das sich mit der Frage befasste, folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Das Landgericht Hamburg kam in einem weiteren, ebenfalls von der Wettbewerbszentrale angestoßenen Verfahren allerdings zu einem anderen Schluss. Hier ging es um die Werbung eines Hörakustikunternehmens, das mit einem Payback-Punkt pro Euro Umsatz bei jedem Einkauf Kundschaft ködern wollte. Auch in diesem Fall monierte die Wettbewerbszentrale die Werbung, weil sie einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG sah – zu den Heilmitteln zählen auch Medizinprodukte wie Hörgeräte. Das Hörakustikunternehmen war hingegen der Ansicht, dass es sich um reine Imagewerbung handele. Das Landgericht Hamburg folgte der Auffassung der Werbetreibenden. Das Unternehmen weise lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hin, nämlich die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Weil der Werbung der Produktbezug fehlt, sah es keinen Anlass, dass § 7 HWG zur Anwendung kommt.
Was gilt? Laut ihrer Webseite strebt die Wettbewerbszentrale nun in beiden Fällen eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt. Gegen das Urteil aus Hamburg hat die Wettbewerbszentrale Berufung eingelegt – und auch Phoenix ist in Berufung gegangen. Es bleibt also spannend. |
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