DAZ aktuell

Rechtsstreit zum Payback-Punkte-Sammeln

Wettbewerbszentrale will grundsätzliche Klärung

jb/ral | Payback-Punkte sind ein beliebtes Kundenbindungsinstrument im Einzelhandel. Das will auch der Pharmagroßhändler Phoenix für sich nutzen. 50 Payback-Punkte sollen Patienten als „Zuckerl“ erhalten, wenn sie über die Phoenix-App „Deine Apotheke“ Produkte aus der Apotheke vorbestellen, auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Wettbewerbszentrale sieht das kritisch und klagte erfolgreich. Angesichts eines vergleichbaren Verfahrens, das sie just verloren hat, will sie nun jedoch eine höchstrichterliche Klärung.

Die Wettbewerbszentrale sieht in der Kooperation von Phoenix mit Payback einen Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften. Denn laut § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es grundsätzlich unzulässig, im Rahmen des Absatzes von Heilmitteln Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Das Landgericht Mannheim, das sich mit der Frage befasste, folgte der Auffassung der Wettbewerbs­zentrale. Das Landgericht Hamburg kam in einem weiteren, ebenfalls von der Wettbewerbszentrale angestoßenen Verfahren allerdings zu einem anderen Schluss. Hier ging es um die Werbung eines Hörakustikunternehmens, das mit einem Payback-Punkt pro Euro Umsatz bei jedem Einkauf Kundschaft ködern wollte. Auch in diesem Fall monierte die Wettbewerbszentrale die Werbung, weil sie einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG sah – zu den Heilmitteln zählen auch Medizinprodukte wie Hörgeräte. Das Hörakustikunternehmen war hingegen der Ansicht, dass es sich um reine Imagewerbung handele. Das Land­gericht Hamburg folgte der Auffassung der Werbetreibenden. Das Unter­nehmen weise lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hin, nämlich die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Weil der Werbung der Produktbezug fehlt, sah es keinen Anlass, dass § 7 HWG zur Anwendung kommt.

Was gilt? Laut ihrer Webseite strebt die Wettbewerbszentrale nun in beiden Fällen eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob die Werbung mit Payback-Punkten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln in den Anwendungsbereich des HWG fällt. Gegen das Urteil aus Hamburg hat die Wett­bewerbszentrale Berufung eingelegt – und auch Phoenix ist in Berufung gegangen. Es bleibt also spannend. |

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