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Schreckgespenst Hash-Code

Ab dem 1. Januar 2022 wird der Hash-Wert bei allen Rezepturen Pflicht

jb/ral | Ab 1. Januar 2022 wird der sogenannte Hash-Wert oder Hash-Code auf allen Rezeptur­verordnungen Pflicht. Angesichts der Probleme, die dieser Wert aktuell bei Cannabis-Verordnungen macht, bei denen er bereits seit dem 1. Juli verpflichtend ist, dürfte dies für viele Apotheken ein echtes Schreckgespenst sein.
Foto: DAZ/Alex Schelbert

Rezepturen sind meist aufwendig Das wird durch Vorgaben wie den verpflichtenden Hash-Code auf entsprechenden Rezepten nicht gerade besser.

Laut Statistik der ABDA wurden im Jahr 2020 in Apotheken in Deutschland 12,66 Millionen Rezepturen hergestellt. Der Anteil der Cannabis­rezepturen steigt zwar von Jahr zu Jahr, dennoch macht er mit 0,27 Millionen nur einen sehr kleinen Teil der Rezepturzubereitungen aus. Doch dieser kleine Teil hat im vergangenen Monat den Apotheken so einigen Ärger bereitet.

Grund ist eine neue Formalie, die seit 1. Juli umgesetzt werden muss. Für alle Rezepturen gemäß Anlage 10 der Hilfstaxe, also für Cannabis in Form getrockneter Blüten, Cannabisextrakte und Dronabinol-Zubereitungen, muss ein „Hash-Wert“ (oder „Hash-Code“) auf das Rezept gedruckt werden. Der Hash-Wert ist eine 40-stellige Ziffernfolge, in der zwei Pharmazentralnummern und jeweils zwei Angaben zum Faktor und zur Taxe dargestellt werden können. Die Ziffernfolge wird verteilt auf die zweite und dritte Taxzeile des Papierrezepts gedruckt und verlinkt sozusagen das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten. Außerdem müssen elektronische Zusatzdaten, der Z-Datensatz, mit dem Abrechnungsdatensatz des Rezepts an die Krankenkasse übermittelt werden.

Holpriger Start

Der Start des Ganzen war vor allem deswegen holprig, weil gar nicht alle Softwaresysteme in der Lage waren, diese neue Formalie zu erfüllen. Mittlerweile haben zwar wohl viele nachgebessert, wenn aber die Abrechnung deswegen erst einige Tage oder sogar Wochen später erfolgen kann, droht ein Folgeproblem: Aufgrund der kurzen Gültigkeit der BtM-Rezepte über Cannabis-Zubereitungen kann die Gültigkeitsdauer der Verordnung schon abgelaufen sein, bis die Technik funktioniert und das Rezept taxiert werden kann. Auf ein weiteres Problem hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein hingewiesen. Aufgrund der verpflichtenden Angabe des Hash-Werts bei Cannabis-Rezepturen kann pro Rezeptblatt nur noch eine Rezeptur abgerechnet werden. Die bisher verbreitete Verordnung mehrerer Cannabis-Zubereitungen auf einem Rezeptblatt sei nicht mehr möglich, wenn Hash-Werte generiert werden müssen.

Drohender Systembruch bei fehlender Schnittstelle

Und die Probleme sind vermutlich nur ein Vorgeschmack auf das, was noch auf die Apotheken zukommt: Ab 1. Januar 2022 wird der Hash-Wert bei allen Rezepturen Pflicht, das heißt, bei deutlich mehr Verordnungen als jetzt. Man kann nur hoffen, dass die Softwarehäuser bis dahin ihre Hausauf­gaben machen.

Und dabei geht es nicht nur darum, den Hash-Code erzeugen zu können. Eigentlich sind gleichzeitig auch neue Schnittstellen zwischen der Warenwirtschaft und externen Dokumentations- bzw. Taxations­programmen unabdingbar, um die Herstelldaten, die im Abrechnungs­datensatz weiterverwendet werden, nicht doppelt eingeben zu müssen. Es bleibt spannend, ob das alles klappen wird. |

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