DAZ aktuell

Ausnahmeregelungen wegen Hochwasserkatastrophe

Wie betroffene Apotheken Arzneimittel abgeben und abrechnen dürfen

eda | Etwa 70 Apotheken in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben ihren zuständigen Apothekerkammern gemeldet, dass sie seit Eintritt der Hochwasserkata­strophe nicht mehr bzw. höchstens eingeschränkt betriebsbereit sind. Damit die Arzneimittelversorgung und nachfolgende Abrechnung mit den Krankenkassen dennoch gelingt, haben sich der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband auf Regelungen geeinigt. Diese ­liegen nun als Empfehlungen den Krankenkassen vor.

Durch die Unwetterkatastrophe und den damit zusammenhängenden Überschwemmungen gelten derzeit rund 70 Apotheken als nicht mehr oder nur eingeschränkt betriebsbereit. Den betroffenen Betrieben ist es derzeit nicht möglich, die Abrechnung der belieferten Rezepte in gewohnter Form zu leisten. Wie bereits berichtet, haben sich der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband auf Ausnahmeregelungen einigen können, die den gesetzlichen Krankenkassen nun als Handlungsempfehlungen vorliegen.

Beim Themenkomplex „Abrechnung“ sollen den Kassen über den VDARZ die Institutionskennzeichen der Apotheken unter Angabe „in Betrieb, aber vorerst ohne technische Anbindung“ oder „vorerst außer Betrieb“ weitergegeben werden. Hierbei soll auch über die voraussichtliche Dauer der Einstellung des Betriebs bzw. der fehlenden technischen Anbindung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebs bzw. den Zeitpunkt der technischen Anbindung unterrichtet werden. Außerdem soll gegenüber den Krankenkassen fortlaufend angezeigt werden, dass der Betrieb der betroffenen Apotheken aufrecht erhalten bleibt.

Vernichtete oder beschädigte Rezepte

Ausschließlich für die gemeldeten Apotheken sollen die in den regionalen Arzneimittellieferverträgen vorgesehenen Fristen für die Spitzabrechnungen verlängert werden. Mit Spitzabrechnung sind im GKV-Jargon die Beträge gemeint, die nach den Abschlagszahlungen entweder den Apotheken noch erstattet oder in Rechnung gestellt werden. Auf Rückforderungen bereits gezahlter Abschläge gegenüber den Apothekenrechenzentren wegen fehlender Spitzabrechnung sollten die Krankenkassen zunächst verzichten. Sollte sich jedoch herausstellen, dass eine Spitz­abrechnung mit sämtlichen Daten bzw. Unterlagenlieferungen nach den geltenden Regelungen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, hat eine entsprechende Rückforderung des überzahlten Betrags zu erfolgen. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt, aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Apotheken individuelle Lösungen anzustreben.

Wurden eingelöste Rezepte durch das Hochwasser vernichtet, sollen betroffene Apotheken entsprechende Ansprüche gegenüber ihren Versicherungen geltend machen. Lediglich beschädigte Rezepte können weiterhin mit den Krankenkassen abgerechnet werden, sofern hierfür sämtliche Daten- bzw. Unterlagenlieferungen nach den geltenden Regelungen erfolgen.

Beim Thema „Abgabe von Arzneimitteln“ ist aktuell noch der DAV in der Pflicht, mit dem Bundesgesundheits­ministerium mögliche Ausnahme­regelungen auszuhandeln. Infolge der Hochwasserkatastrophe soll es immer wieder vorkommen, dass Verordnungen nicht nur auf dem Muster-16-Rezeptblatt erfolgen. Außerdem stellen auch Bundeswehrärzte sowie Ärzte ohne Kassenzulassung Verordnungen aus. Da es in den gesetzlichen Rahmen­bedingungen an entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten derzeit noch fehlt, soll das Ministerium das weitere Vorgehen in diesen Fällen klären.

Sonder-PZN „Hochwasser“

Sollten die Abgaberegelungen des Rahmenvertrages nicht eingehalten werden können, dürfen Rezepte aufgrund eines dringenden Falls entsprechend gekennzeichnet werden. Hierzu sind die Verordnungen mit der Sonderpharmazentralnummer 02567024 und dem Faktor 5 oder 6 und mit Vermerk „Hochwasser“ zu versehen (zur Not auch handschriftlich). Bei fehlender Kennzeichnung empfiehlt der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen, mit den betroffenen Apotheken individuelle Lösungen zu finden.

Vertragsärzten ist es nach Angaben des GKV-Spitzenverbands auch gestattet, Rezepte als Ersatzverordnung mit dem Zusatz „Hochwasser“ zu kennzeichnen, sollten Arzneimittel der betroffenen Versicherten durch das Hochwasser verloren gegangen sein. Der Spitzenverband hält diese Vorgehensweise für pragmatisch, weist aber darauf hin, dass diese Regelungen zeitlich begrenzt sein sollten.

Laut gemeinsamer Empfehlungen von VDARZ, DAV und GKV-Spitzenverband sollen jegliche Hochwasser-Ausnahmeregelungen zunächst bis Ende August 2021 Berücksichtigung finden. |

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