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DAZ aktuell
Keine Doku, aber QMS
ABDA präzisiert Handlungshilfe
Umstritten ist, ob die gesetzlich geforderten „geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats“ zu dokumentieren sind und dabei auch Daten gespeichert werden können. Nachfragen von DAZ.online bei Datenschutzbehörden und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zeigten, dass es hierzu keine abgestimmte Auffassung gibt. Das BMG meint, dass personenbezogene Dokumentationen zulässig sein können. Die ABDA-Linie findet aber etwa beim baden-württembergischen Landesdatenschützer Zuspruch. Mittlerweile hat die ABDA ihre Handlungshilfe zu Impfzertifikaten in puncto Dokumentation präzisiert. Zusätzlich zu den bisherigen Vorgaben heißt es dort nun, dass keine personenbezogene Dokumentation in der Apotheke erforderlich ist, mit der die Erstellung des Impfausweises belegt wird. Es empfehle sich aber, „einen entsprechenden Prozess im QMS zu hinterlegen, damit die ordnungsgemäße Durchführung in der Apotheke belegbar ist“. Damit sollten Apotheken auf der sicheren Seite sein – auch wenn sie möglicherweise mehr dürfen. |
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