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Der Bundesrat ließ am vergangenen Freitag (28. Mai) das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) passieren. Durch eine Änderung in § 11 des Apothekengesetzes (ApoG) wird klargestellt, dass das dort geregelte Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt.
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