- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 50/2021
- Versicherungsschutz bei ...
Gesundheitspolitik
Versicherungsschutz bei COVID-19-Impfungen
Vor Impfbeginn eine valide Deckungszusage einholen
Aus der Perspektive der Versicherungsgesellschaften stellen die Impfungen regelmäßig ein neues Risiko dar, welches nicht unter die bisherige Deckung fällt. Häufig sehen die Tarife nur für einzelne enumerativ aufgeführte Tätigkeiten Versicherungsschutz vor oder nur für solche, die „apothekentypisch“ sind. COVID-19-Impfungen werden dabei von den Versicherern sicherlich nicht als typische Apothekentätigkeiten eingestuft werden. Schließlich finden sich vielfach auch bedingungsgemäße Leistungsausschlüsse für Schäden aus Heilbehandlungen. Dabei ist es umstritten, inwieweit Impfungen als Maßnahmen der Prophylaxe unter den Begriff der Heilbehandlung fallen.
Erlaubt ist nicht gleich versichert
Es ist ein verbreiteter Irrglaube anzunehmen, dass eine Tätigkeit versichert sei, sobald der Gesetzgeber sie erlaubt. Ein derartiger Automatismus existiert nicht. Die Versicherungsgesellschaften entscheiden vielmehr grundsätzlich eigenständig und unabhängig von Politik oder Standesvertretungen, ob und zu welchen Konditionen sie Deckung gewähren.
Keinesfalls sollten Pharmazeuten daher mit den Impfungen beginnen, ohne Rücksprache mit dem Versicherer zu halten. Andernfalls kann sich dieser im Schadenfall auf Leistungsfreiheit nach § 26 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen.
Bloße Anzeige beim Versicherer reicht nicht
Die bloße Anzeige beim Versicherer ist ebenfalls nicht ausreichend. Es sollte vielmehr eine valide formulierte Deckungszusage eingeholt werden. Diese Deckungszusage sollte möglichst von einem Experten geprüft werden. Hier kann es auf Feinheiten ankommen. Der neue § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll Impfungen auch außerhalb der Apotheke erlauben – etwa nach § 20b Abs. 1 Nr. 2 IfSG in einem mobilen Impfteam. Im Kontrast dazu wurden die Grippeimpfungen im § 132j Abs. 1 und Abs. 4 SGB V noch an die jeweiligen Apothekenräumlichkeiten geknüpft. Diese Abweichung sollte man daher auch bei der Formulierung der Deckungszusage mit berücksichtigen, falls Impfungen außerhalb der Apotheke in Betracht kommen.
Bislang zeigt sich noch kein einheitliches Bild hinsichtlich der Positionierung der Versicherungsgesellschaften. Während einige bereits umfassend und kostenfrei Deckung gewähren, eruieren andere noch, inwieweit sie das neue Risiko versichern oder gegebenenfalls auch Zuschläge erheben. Im Zusammenhang mit Grippeschutzimpfungen waren im vergangenen Jahr einige Versicherer durch teilweise beträchtliche Zuschläge aufgefallen. So etwas braucht kein Apotheker hinzunehmen, da es alternativ zahlreiche gute Apothekenkonzepte am Markt gibt, die auf eine Zulage verzichten.
Es bleibt zu hoffen, dass der wichtige und wertvolle Beitrag der Apothekerschaft in der Impfkampagne nicht durch Haftungsfragen getrübt wird. Die richtige Weichenstellung für guten Versicherungsschutz kann da erheblich zur persönlichen Risikominimierung und Entspannung beitragen. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.