Gesundheitspolitik

Versicherungsschutz bei COVID-19-Impfungen

Vor Impfbeginn eine valide Deckungszusage einholen

Nun also folgt die Bundes­republik dem Vorbild anderer Staaten und lässt COVID-19-Impfungen in den Apotheken zu. Wie bei jedem neuen Auf­gabenfeld sollte man auch hier den Versicherungsschutz im Blick haben. Viele Parallelen bestehen dabei zu den Grippeschutzimpfungen, deren ver­sicherungsrechtliche Aspekte wir u. a. in AZ 2020, Nr. 32 – 33, S. 6 beleuchtet haben.

Aus der Perspektive der Versicherungsgesellschaften stellen die Impfungen regelmäßig ein neues Risiko dar, welches nicht unter die bisherige Deckung fällt. Häufig sehen die Tarife nur für einzelne enumerativ aufgeführte Tätigkeiten Versicherungsschutz vor oder nur für solche, die „apothekentypisch“ sind. COVID-19-Impfungen werden dabei von den Versicherern sicherlich nicht als typische Apothekentätigkeiten eingestuft werden. Schließlich finden sich vielfach auch bedingungsgemäße Leistungs­ausschlüsse für Schäden aus Heil­behandlungen. Dabei ist es umstritten, inwieweit Impfungen als Maßnahmen der Prophylaxe unter den Begriff der Heilbehandlung fallen.

Erlaubt ist nicht gleich versichert

Es ist ein verbreiteter Irrglaube anzunehmen, dass eine Tätigkeit versichert sei, sobald der Gesetzgeber sie erlaubt. Ein derartiger Automatismus existiert nicht. Die Versicherungsgesellschaften entscheiden vielmehr grundsätzlich eigenständig und unabhängig von Politik oder Standesvertretungen, ob und zu welchen Konditionen sie Deckung gewähren.

Keinesfalls sollten Pharmazeuten daher mit den Impfungen beginnen, ohne Rücksprache mit dem Versicherer zu halten. Andernfalls kann sich dieser im Schadenfall auf Leistungsfreiheit nach § 26 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen.

Bloße Anzeige beim Versicherer reicht nicht

Die bloße Anzeige beim Versicherer ist ebenfalls nicht ausreichend. Es sollte vielmehr eine valide formulierte Deckungszusage eingeholt werden. Diese Deckungs­zusage sollte möglichst von einem Experten geprüft werden. Hier kann es auf Feinheiten ankommen. Der neue § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll Impfungen auch außerhalb der Apotheke erlauben – etwa nach § 20b Abs. 1 Nr. 2 IfSG in einem mobilen Impfteam. Im Kontrast dazu wurden die Grippeimpfungen im § 132j Abs. 1 und Abs. 4 SGB V noch an die jeweiligen Apothekenräumlichkeiten geknüpft. Diese Abweichung sollte man daher auch bei der Formulierung der Deckungszusage mit berücksichtigen, falls Impfungen außerhalb der Apotheke in Betracht kommen.

Bislang zeigt sich noch kein einheitliches Bild hinsichtlich der Positionierung der Versicherungsgesellschaften. Während einige bereits umfassend und kostenfrei Deckung gewähren, eruieren andere noch, inwieweit sie das neue Risiko versichern oder gegebenenfalls auch Zuschläge erheben. Im Zusammenhang mit Grippeschutzimpfungen waren im vergangenen Jahr einige Versicherer durch teilweise beträchtliche Zuschläge aufgefallen. So etwas braucht kein Apotheker hinzunehmen, da es alternativ zahl­reiche gute Apothekenkonzepte am Markt gibt, die auf eine Zulage verzichten.

Es bleibt zu hoffen, dass der wichtige und wertvolle Beitrag der Apothekerschaft in der Impfkampagne nicht durch Haftungsfragen getrübt wird. Die richtige Weichenstellung für guten Ver­sicherungsschutz kann da er­heblich zur persön­lichen Risikominimierung und Entspannung beitragen. |

Jascha Arif, Rechtsanwalt, und Steffen Benecke, Versicherungs­makler, Hamburg

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