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Gesundheitspolitik
Bahn frei für Corona-Impfungen in der Apotheke
Bundestag und Bundesrat beschließen erneut Änderungen am Infektionsschutzgesetz
Karl Lauterbach (SPD) betonte bei seinem ersten Auftritt als neuer Bundesgesundheitsminister im Bundestag, dass der Schutz der Bevölkerung in der Gesundheitskrise das „oberste Ziel“ der Bundesregierung sei. Er verteidigte die nun vorgenommenen weiteren Korrekturen am Infektionsschutzgesetz (IfSG): Den Ländern würden alle notwendigen Instrumente gegeben, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren – so könnten u. a. Veranstaltungen untersagt werden, Bars und Clubs und wo nötig sogar Restaurants geschlossen werden. Je nach Inzidenz könne lokal mit unterschiedlichen Maßnahmen reagiert werden. Die Länder, die sich noch nach der alten Gesetzeslage vor Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eigene Regeln zur Bekämpfung der Pandemie gesetzt haben, können diese nun noch bis zum 19. März 2022 anwenden. Dass die Ampel hier bereits eigene Gesetze wieder nachbessert, ist für den Mediziner Lauterbach kein Problem: „Hat sich der medizinische Befund geändert, müssen auch die therapeutischen Maßnahmen entsprechend angepasst werden“, sagte er. Der Minister zeigte sich auch zuversichtlich, dass das Ziel von 30 Millionen Impfungen bis zum Jahresende nicht am Impfstoff scheitern werde: Er werde alles tun, um genug Impfstoff anbieten zu können. Nicht zuletzt betonte er, dass er auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Opposition setze – denn die Pandemie sei eine Aufgabe für alle.
Der CDU-Abgeordnete Erwin Rüddel erklärte daraufhin, die zuletzt vorgenommenen Änderungen gingen im Wesentlichen auf Vorschläge der Union zurück. Daher gehe das Gesetz auch „grundsätzlich in die richtige Richtung“ – auch wenn wieder zu kurz gesprungen werde. Dennoch stimmte die Union dem Gesetz sowie einer Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu. Letztere ermöglicht den Ländern, die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften auch im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen zu begrenzen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist.
Keine entscheidende Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf (DAZ 2021, Nr. 49, S. 12) gab es beim neuen § 20b IfSG, der – befristet bis Ende 2023 – Apothekern, Tier- und Zahnärzten unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von COVID-19-Imfpfungen ermöglicht. Die Vorschläge, die die ABDA im Stellungnahmeverfahren unterbreitet hat, wurden nicht aufgegriffen. So bleibt es dabei, dass u. a. die Bundesapothekerkammer (BAK) bis zum Jahresende „in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer“ ein Mustercurriculum für die Schulung zu entwickeln hat. Die ABDA hatte darauf verwiesen, dass die BAK ein solches bereits zur Grippeimpfung erarbeitet habe und daher über einschlägige Erfahrung verfüge. Unverändert sollen Apotheker, die bereits für Grippeimpfungen geschult sind, auch zu COVID-19-Impfungen berechtigt sein. Dies aber nur bei Personen ab 18 Jahren. Für Impfungen von 12- bis 17-Jährigen ist eine Ergänzungsschulung nötig. Noch unklar war zu AZ-Redaktionsschluss, wie Apotheken für die Impfung vergütet werden sollen. |
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