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Gesundheitspolitik
Comeback der kostenlosen Bürgertests
BMG arbeitet Ampel zu
Die hierfür nötige Änderung der Coronavirus-Testverordnung soll in einer „Mantelverordnung“ erfolgen, die den Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite begleitet. Einen Entwurf dieser Verordnung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am vergangenen Donnerstag vorgelegt.
Darin erklärt das BMG zunächst, dass man Ende September, als die Testverordnung zuletzt geändert wurde, davon ausging, dass die Kostenübernahme durch den Bund nicht mehr angezeigt sei.
Ein Impfangebot hatte zu diesem Zeitpunkt jeder Bürger bekommen. Sodann konstatiert das Ministerium: „Das aktuelle Infektionsgeschehen macht es allerdings erforderlich, sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel einzubeziehen und damit auch die regelmäßige Inanspruchnahme von Testmöglichkeiten als essenziellen Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungsstrategie zu gewährleisten.“ Mit der Wiedereinführung der kostenlosen Bürgertestung für asymptomatische Personen werde sichergestellt, dass Bürger „nicht etwa aufgrund finanzieller Erwägungen auf die Inanspruchnahme verzichten“. Dies sei gerade vor dem Hintergrund relevant, als dass sich auch Geimpfte infizieren können und es (geimpfte und ungeimpfte) Personen gibt, die keine Symptome aufweisen, aber dennoch infiziert sind und damit eine Gefährdung insbesondere für vulnerable Gruppen darstellen.
Weitere Einschränkung zulässiger Testanbieter
Wer bereits PoC-Antigentests nach der Testverordnung durchführt, soll dies auch weiterhin können. Für Apotheken, Arztpraxen etc. ändert sich nichts. Sie können sich auch künftig jederzeit entscheiden, Bürgertests durchzuführen. Allerdings sollen nur noch sehr begrenzt andere neue Anbieter dazukommen können: Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass nach Inkrafttreten der Änderung nur noch Sanitätshäuser und Drogerien neu beauftragt werden können.
Als Bedingung für die Tester soll zudem festgeschrieben werden, dass sie „einer nach § 203 StGB geschützten oder vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Das tun Apotheken bereits nach § 203 StGB. Damit sollen datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. In der Folge unterlägen alle berechtigten Leistungserbringer, die zur Meldung von positiven Testergebnissen nach § 8 IfSG verpflichtet sind, einer besonderen Vertraulichkeitspflicht, heißt es im Entwurf.
Keine Änderungen sind bei der Vergütung der Schnelltests vorgesehen. Geplant ist aber, die Testverordnung nicht schon zum 31. Dezember 2021, sondern erst zum 31. März 2022 auslaufen zu lassen.
Der Entwurf sieht überdies Änderungen an der DIVI Intensivregister-Verordnung vor. So sollen Krankenhäuser verpflichtet werden, bei der täglichen Meldung ihrer intensivmedizinischen Kapazitäten zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren – auch bei denen mit einer SARS-CoV-2-Infektion. Auch der Impfstatus von Patienten und die Zahl von Schwangeren in intensivmedizinischer Behandlung ist künftig anzugeben.
Inkrafttreten soll die Verordnung einen Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger. |
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