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Gesundheitspolitik
Impfzubehör: Ab Januar extra
jb | Neuer Anlauf: Ab kommendem Januar sollen Arztpraxen und alle anderen, die COVID-19-Impfungen verabreichen, das Impfzubehör separat bestellen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Verordnungsentwurf für eine erneute Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Dem Referentenentwurf zufolge, der der Redaktion vorliegt, soll ab Januar das Zubehör für die Corona-Impfungen nicht mehr kostenfrei und automatisch mit dem Impfstoff mitgeliefert werden. Praxen und alle anderen impfenden Leistungserbringer müssen Spritzen und Kanülen dann separat bestellen. Begründet wird dies damit, dass die Utensilien nun besser verfügbar sind und deswegen keine Notwendigkeit mehr besteht, das Zubehör ausschließlich über den Großhandel und die Apotheken zu beziehen.
Weniger Geld für den Großhandel, mehr für die Praxen
Das hat auch Auswirkungen auf die Vergütung. So soll der Großhandel, sobald die Verordnung in Kraft tritt, nur noch 1,40 Euro statt 1,65 Euro pro Vial für das Zubehör erhalten. Ab Januar, wenn das Zubehör nicht mehr mitgeliefert wird, soll der Zuschlag dann ganz wegfallen. Im Gegenzug soll die Vergütung der Praxen und aller anderen, die Impfungen verabreichen, um 20 Cent erhöht werden. Das soll die Kosten für das Impfzubehör, das sie ja dann selbst beschaffen müssen, decken.
Das ist schon der zweite Versuch, die Regelung, dass das Zubehör kostenlos mitgeliefert wird, zu kippen. Bereits Mitte September erschien eine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger, wonach Ärztinnen und Ärzte das Impfzubehör zu den COVID-19-Impfstoffen künftig separat bestellen mussten. Die Umstellung war für Anfang Oktober vorgesehen. Allerdings wurde dann zurückgerudert: „Das BMG benötigt jedoch nach eigenen Angaben noch Zeit, um Einzelheiten zur Bestellung des Impfzubehörs festzulegen, sodass der Wechsel voraussichtlich auf Ende Oktober verschoben wird“, war seinerzeit in den „Praxisnachrichten“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu lesen. Jetzt ist es Januar geworden.
Verlängerung der Impfverordnung bis Ende März 2022
Außerdem soll mit der geänderten Verordnung der Kreis der Leistungserbringer, die Impfstoff bestellen können, um Vorsorge-und Rehaeinrichtungen erweitert werden. Der Entwurf sieht vor, sie den Krankenhäusern gleichzustellen. Zudem sieht der Entwurf aus dem BMG eine Verlängerung der Gültigkeit der Coronavirus-Impfverordnung vor. Die aktuelle Fassung würde am 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Nun soll sie bis einschließlich 31. März 2022 verlängert werden. |
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