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- AZ 37/2021
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Management
Arbeitnehmer im Notdienst
Grundsätze der Vergütung
Wenn ein Arbeitnehmer im Notdienst eingesetzt wird, ist die Arbeit häufig mit zusätzlichen Belastungen verbunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Notdienst in der Nacht oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet. Der damit verbundene Einsatz der Arbeitnehmer sollte deshalb angemessen honoriert werden. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) die Vergütung von Notdiensten in § 6 BRTV geregelt. Diese Regelungen gelten aber nur, wenn beide Seiten des Arbeitsvertrages, d. h. der Apothekeninhaber und der jeweilige Arbeitnehmer, Mitglied der Tarifparteien des BRTV sind oder die Anwendbarkeit von § 6 BRTV arbeitsvertraglich mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart ist. Ansonsten kommt es auf die arbeitsvertragliche Regelung zur Vergütung der Notdienste an. Einige wichtige Aspekte, die bei der Notdienstvergütung zu beachten sind, werden im Folgenden zusammengefasst.
Vergütung im Anwendungsbereich von § 6 BRTV
Nach § 6 BRTV können die Notdienste einzeln vergütet (§ 6 Abs. 1 und 2 BRTV) oder pauschal mit dem Gehalt abgegolten werden (§ 6 Abs. 6 BRTV).
Voraussetzung einer Pauschalabgeltung nach § 6 Abs. 6 BRTV ist, dass das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte reguläre Monatsgehalt mindestens 13% über dem Tarifgehalt liegt. Die pauschale Abgeltung unterliegt Grenzen. Denn durch den übertariflichen Gehaltsanteil sind Notdienste nur insoweit abgegolten, soweit der sich für geleistete Notdienste aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BRTV ergebende Betrag in der Summe nicht höher ist. Dadurch soll eine Unterschreitung der tariflichen Vergütung verhindert werden. Die Vergleichsvergütung ist unter Berücksichtigung der Berufsjahresgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers anhand des Gehaltstarifvertrages zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist dabei nur das reguläre Tarifgehalt ohne Sonderzahlungen oder Ähnliches.
Alternativ können die Notdienste einzeln vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Liegt der Notdienst in der Nacht, ist eine Vergütung nach Maßgabe der Spalte 2a und 2b des Gehaltstarifvertrages zu bezahlen. Wenn für einen nächtlichen Notdienst Freizeitausgleich gewährt werden soll, beträgt der Anspruch für die Zeit von 18:30 bis 22:00 Uhr 3,5 Stunden und von 22:00 bis 8:00 Uhr 5,5 Stunden. Die Vergütung für Notdienste an Sonn- und Feiertagen ergibt sich aus Spalte 3 des Gehaltstarifvertrages. Der Freizeitausgleich für eine notdienstbedingte Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 bis 18:30 Uhr beträgt 10,5 Stunden. Die sonstigen Einsätze im Notdienst (z. B. am Samstagnachmittag) sind nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BRTV als normale Arbeitszeit zu entlohnen oder entsprechend mit Freizeit auszugleichen (vgl. § 6 Abs. 3 BRTV).
Wenn der Arbeitnehmer nur zeitweise innerhalb eines Notdienstes eingesetzt wird, werden die zu zahlende Vergütung bzw. der zu gewährende Freizeitausgleich zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt.
Vergütung im außertariflichen Arbeitsverhältnis
Wenn § 6 BRTV nicht anwendbar ist, bedeutet das nicht, dass die Notdienste nicht gesondert zu entlohnen sind. Dies ergibt sich aus § 612 BGB. Deshalb empfiehlt es sich, Art und Höhe der Vergütung arbeitsvertraglich festzulegen. Es sollte eine möglichst klare Regelung getroffen werden. Verschiedene Regelungen sind denkbar. So kann vereinbart werden, dass Notdienste nur durch Freizeit ausgeglichen oder umgekehrt nur in Geld vergütet werden. Die Höhe des Freizeitausgleichs und/oder der Vergütung kann dabei von § 6 BRTV abweichen.
Denkbar ist auch eine pauschale Abgeltung der Notdienste mit dem regulären Gehalt. Im Falle einer Pauschalabgeltung muss darauf geachtet werden, dass die Regelung transparent gestaltet ist. Der Arbeitnehmer muss insbesondere anhand des Arbeitsvertrages erkennen können, wie viele Stunden Notdienstbereitschaft mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Dementsprechend muss in der Abgeltungsregelung eine genaue Notdienst-Stundenzahl für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen werden (z. B. zehn Stunden Notdienst pro Monat).
Fazit
Im Geltungsbereich des BRTV ist die Höhe der Vergütung bzw. die Dauer des Freizeitausgleichs für einzelne Notdienste in § 6 BRTV geregelt. Hier geht es vor allem um die korrekte und einheitliche Anwendung der Tarifnorm. Soll eine Abgeltung mit dem regulären Gehalt erfolgen, muss insbesondere die oben näher beschriebene „13%-Grenze“ im Blick behalten werden. Sofern § 6 BRTV in einer Apotheke nicht gilt, kann eine auf die jeweilige Apotheke bzw. den jeweiligen Apotheker zugeschnittene Entlohnung vorgesehen werden. In solchen Fällen empfiehlt sich, die getroffene Vergütungsvereinbarung schriftlich festzuhalten. Weitere Einzelheiten und konkrete Berechnungsbeispiele zur Vergütung von Notdiensten sind im Handbuch Notdienst-Retter dargestellt. Das Handbuch empfehlen wir Ihnen auch, wenn Sie sich neben der Vergütung mit anderen arbeitsrechtlichen Themen rund um den Notdienst näher befassen möchten, z. B. dem Umgang mit Pflichtverletzungen oder den Rahmenbedingungen für den Einsatz von PTA und PKA im Nacht- und Notdienst. |
Von Stefanie Brune / Sebastian Baum / Timo Kieser
Bearbeitet von Marius Bücke / Peter Schürmann
Notdienst-Retter
Handbuch für Organisation und Praxis
XVI, 455 S., 20 farb. Abb., 76 farb. Tab.,
19,3 × 27,0 cm
gebunden, 59,80 Euro
2021 Deutscher Apotheker Verlag
ISBN 978-3-7692-7347-2
E-Mail: service@deutscher-apotheker-verlag.de
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