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Gesundheitspolitik
Kriminelle Plattformen im Visier
Neuer Straftatbestand erfasst kriminelles Treiben auf Amazon, Ebay & Co. nicht
Der neue § 127 StGB umfasst ausschließlich Plattformen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern. Welche „rechtswidrigen“ Taten gemeint sind, nennt die Norm: Das sind zum einen alle Verbrechen (Straftaten, die mit mindestens einem Jahr oder mehr Freiheitsstrafe bedroht sind), zum anderen in einem Katalog aufgezählte Vergehen. Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, das Anti-Doping-Gesetz, das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und das Grundstoffüberwachungsgesetz.
Der neue Tatbestand ist ausdrücklich auch dann anwendbar, wenn die Täter die Plattform ausschließlich vom Ausland aus betreiben, aber ein Inlandsbezug gegeben ist.
„Gerade im Bereich der Internetkriminalität ist es für Täter vergleichsweise einfach, auch aus dem Ausland heraus sich in der Bundesrepublik Deutschland auswirkende Straftaten zu begehen“, heißt es in der Begründung. Würde dies nicht ausdrücklich geregelt, würde womöglich der Handlungsort sogar „bewusst vom Inland ins Ausland verlegt werden, um einer Strafbarkeit in Deutschland zu entgehen“.
Da die Plattformen zweckgerichtet betrieben werden müssen, um Straftaten zu begehen oder zu fördern, bleiben solche, die eigentlich nur auf legalen Handel aus sind, außen vor. Ebay, Amazon Marketplace oder vergleichbare Anbieter werden also kaum zur Verantwortung gezogen werden können – selbst dann nicht, wenn ihre Nutzer im Einzelfall Katalogstraftaten verwirklichen. |
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