Gesundheitspolitik

RKI-Datenschutzhinweise auslegen!

ABDA aktualisiert Handlungshilfe zu digitalen COVID-19-Impfzertifikaten

ks | Rund um die digitalen Impfzertifikate gibt es immer wieder Neues. Es steht nicht nur eine Vergütungskürzung an, es stellen sich auch beständig neue Fragen – etwa zum Datenschutz oder wie mit Personen umzugehen ist, die ihre COVID-19-Impfung außerhalb von Deutschland erhalten haben. Am 29. Juni hat die ABDA daher ihre Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten aktualisiert.

Demnach sind jetzt zusätzlich zur Datenschutzerklärung der Apotheke, mit der Kunden und Kundinnen rund um das Procedere der Zertifikatsausstellung belehrt werden, auch die Datenschutzhinweise des Robert Koch-Instituts (RKI) auszulegen oder anderweitig so zur Verfügung zu stellen, dass interessierte Bürger diese vor Ausstellung des ­Zertifikats – also vor Beginn der Datenverarbeitung – zur Kenntnis nehmen können. Das Bundesgesundheitsministerium hatte ­darauf hingewiesen, dass diese Vorab-Info zwingend ist. Diese RKI-Datenschutzhinweise können in deutscher und englischer Sprache über die ABDA-Webseite (im geschützten Bereich: Themen > Versorgungsfragen > Informationen zum Coronavirus) abgerufen werden.

Besonderheiten bei im Ausland erfolgten Impfungen

Die neue Handlungshilfe stellt überdies klar, dass Apotheken nach den geltenden rechtlichen Regelungen keine Vergütung erhalten, wenn sie Personen ein ­COVID-19-Impfzertifikat ausstellen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze lediglich zum Zwecke eines kurzen Aufenthalts oder zur Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates überschreiten. Der Apothekerverband Schleswig-­Holstein weist in seinem Rundschreiben vom letzten Mittwoch jedoch auf eine Ausnahme für „Grenzgänger“ hin, also Personen, die in einem EU-Nachbarland leben, aber in Deutschland arbeiten: „Nach § 1 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung haben insbesondere auch Personen, die dauerhaft in Deutschland wohnen oder beschäftigt sind, einen Anspruch auf Schutzimpfung, einschließlich der damit entsprechenden Impf­dokumentation nach § 22 Abs. 5 IfSG. Nur soweit in einem anderen Land geimpfte Personen als Grenzgänger diese Anforderungen erfüllen, kann eine vergütete Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates ­erfolgen.“

Ansonsten können Impfzertifikate für Impfungen in anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten ­Voraussetzungen durchaus aus­gestellt und vergütet werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Person, die einen solchen Wunsch äußert, glaubhaft macht, dass sie in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat ­zurückkehren wird, in dem sie ­geimpft wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).

Keine Genesenen- und Testzertifikate übers DAV-Portal

Weiterhin hat die ABDA ihren Hinweis zum digitalen COVID-19-Testzertifikat und zum COVID-19-Genesenenzertifikat erweitert. Am 1. Juli ist die neue Corona-Testverordnung in Kraft getreten, nach der auf SARS-CoV-2 Getestete einen Anspruch auf Ausstellung eines digitalen COVID-19-Testzertifikats haben. Diese können allerdings nicht wie die Impfzertifikate über das Apothekenportal erstellt werden, sondern derzeit nur nach Anbindung an das Schnelltestportal der Co­rona-Warn-App und bei Nutzung der Corona-Warn-App durch die getestete Person erfolgen. Das ­COVID-19-Genesenenzertifikat kann derzeit noch gar nicht ausgestellt werden, da das RKI noch die technischen Voraussetzungen schaffe. |

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