Gesundheitspolitik

Spätes Urteil zu Masken-Werbung

ks | Am 15. April, dem letzten Tag der FFP2-Maskenausgabe gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden: Apotheken dürfen doch damit werben, dass sie die in der Schutzmaskenverordnung vorgesehene Eigenbeteiligung übernehmen (Az. I-15 U 17/21). Es hob damit die einstweilige Verfügung auf, die das Landgericht Düsseldorf am 22. Januar auf Antrag der Wettbewerbszentrale gegen die Easy Apotheken Holding erlassen hatte. Die Vorinstanz war der Meinung, dass es nicht zulässig war, auf die 2 Euro Eigenbeteiligung, die die Corona-Schutzmaskenverordnung vorschreibt, zu verzichten und dafür zu werben. Die Eigenbeteiligungsregelung stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Sie normiere für die Apotheken eine Pflicht, die 2 Euro pro Maskenset zu erheben. Im Interesse der Anspruchsberechtigten werde so sichergestellt, dass alle Apotheken flächendeckend, schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbetei­ligung sollte zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen – fiskalische Aspekte hätten dabei keine Rolle gespielt.

Das sieht das OLG anders. Ein schriftliches Urteil liegt noch nicht vor. Ein Gerichtssprecher erklärte gegenüber der AZ, dass in der Verhandlung vor allem diskutiert wurde, ob ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorgelegen habe. Doch auch das verneinte der Senat. Das OLG Brandenburg hatte kürzlich ebenfalls entsprechend entschieden (Beschl. v. 18.03.2021, Az.: 6 W 15/21). Nun ist es für diese Klarstellung ohnehin zu spät. |

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