Gesundheitspolitik

Impfstoff für Praxen: So wird bestellt

ABDA, KBV und Phagro verständigen sich auf Prozedere bei Bestellung und Lieferung

ks | Ab dem 7. April sollen bundesweit COVID-19-Impfungen in Arztpraxen starten. Bayern legt sogar schon eine Woche vorher los. Die Apotheken müssen sich auf die neue Aufgabe vorbereiten. Sie werden die Praxen mit den nötigen Impfstoffen beliefern. Dazu, wie Bestellung und Lieferung ablaufen sollen, stellte die ABDA am 25. März ein Doku­ment auf Grundlage eines mit Kassenärzten und Großhandel erarbeiteten Konzepts bereit.

Das Konzept sieht vor, dass die Arztpraxen einmal wöchentlich, spätestens bis Dienstag 12 Uhr, den Impfstoff jeweils für die nächste Woche bestellen. Und zwar immer nur bei einer Apotheke – derjenigen, die üblicherweise den Praxisbedarf liefert. Für die erste bundesweite Impfwoche muss die Bestellung wegen der Osterfeiertage bereits bis 30. März um 12 Uhr in der Apotheke eingehen, damit ab 7. April in den Praxen geimpft werden kann.

Die Praxen bestellen den Impfstoff sowie das erforderliche Impfzubehör (Spitzen, Kanülen und ggf. NaCl-Lösung) auf einem Arzneimittelrezept (Formular 16). Für die Erstimpfungen erfolgt die Bestellung generisch, das heißt ohne die spezifische Angabe des Impfstoffs.

Die Impfmengen sind zunächst beschränkt, in der ersten Woche sollen 1 Mio. Impfdosen zur Ver­fügung stehen, rechnerisch rund 20 pro Hausarztpraxis. Weil aber vermutlich nicht alle Ärzte gleich ein Impfangebot machen, wird auf die bestellenden Ärzte verteilt: 18 bis maximal 50 Impfdosen pro Woche können sie bestellen.

Die Apotheke bereitet die Bestellungen dann auf und übermittelt sie bis 15 Uhr desselben Tages an den Großhändler, der sie hauptsächlich beliefert. „Die Frist ist unbedingt einzuhalten, weil sie von höchster Bedeutung für den gesamten Bestellprozess ist“, unterstreicht die ABDA in ihrem Dokument. Die Bestellung erfolgt Vial-bezogen (6 Dosen pro Vial). Für Comirnaty® von Biontech/Pfizer, der in der 14. und 15. Kalender­woche als einziger Impfstoff im niedergelassenen Bereich zur Verfügung stehen wird, wird es eine PZN für ein Vial geben. Der Großhandel arbeitet laut ABDA daran, dass die Bestellungen mit dieser PZN bereits ab dem 30. März 2021 über die MSV3-Schnittstelle vor­genommen werden können. Bis ins letzte Detail gingen die ABDA-Infos vom 25. März allerdings noch nicht. Das genaue Vorgehen sei noch in Abstimmung, eine Information hierzu erfolge rechtzeitig.

Die Arztpraxen werden dann jeweils am Montagnachmittag der auf die Bestellung folgenden Woche beliefert. Dort erfolgt den Informationen von Kassenärztlicher Bundesver­einigung und ABDA zufolge auch die Rekonstitution der Impfstoffe.

Was die extremen Kühlanforderungen von Comirnaty® betrifft, gibt es folgende Lösung: Mit Beginn der Auslieferung durch den Großhandel taut der bis dahin ultratiefgekühlte Impfstoff bei einer Temperatur von 2 bis 8 °C auf. Der Zeitpunkt wird dokumentiert: Ab dann sind 120 Stunden Zeit, die Vakzine zu verimpfen. Die Auslieferung an die Apotheken erfolgt ebenfalls bei dieser Temperatur. Aufgetauter Impfstoff darf nicht wieder eingefroren werden. Der Impfstoff ist sodann gekühlt bei 2 bis 8 °C direkt weiter an die Arztpraxen auszuliefern. Diese sollen die ungeöffneten Vials ebenfalls bei diesen Temperaturen lagern. „Die Kühlkette ist unbedingt einzuhalten“, betont die ABDA.

Was bis Redaktionsschluss der AZ noch unklar war, ist die Ver­gütung der Apotheken. Diese soll in der Coronavirus-Impfverordnung geregelt werden. Angedacht ist eine fixe Vergütung je abgegebener Durchstechflasche, wobei zwischen kühlpflichtigen und ultra- oder tiefkühlpflichtigen Durchstechflaschen differenziert wird. |

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