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- DAZ 46/2020
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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Influenza-Hochdosis-Impfstoff
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 9. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V2) ist die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff“ vom 7. November 2020 abgedruckt.*
„Aufgrund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
§ 1 Leistungsanspruch
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. November 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.“
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Abemaciclib
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. November 2020 (BAnz AT 03.11.2020 B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Abemaciclib (Neubewertung nach Fristablauf: Mammakarzinom, HR+, HER2-, Kombination mit Fulvestrant) vom 3. September 2020 abgedruckt.*
Zulassung von Arzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. November 2020 (BAnz AT 03.11.2020 B4) ist die „487. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 27. Januar 2020 abgedruckt.*
Sachsen
Allgemeinverfügung zu ortsüblichen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken
Die Sächsische Landesapothekerkammer gibt folgende Veröffentlichung bekannt:
„Allgemeinverfügung der Sächsischen Landesapothekerkammer zu den ortsüblichen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken“ vom 5. November 2020.
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* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
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