Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Influenza-Hochdosis-Impfstoff

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 9. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V2) ist die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff“ vom 7. November 2020 abgedruckt.*

„Aufgrund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

§ 1 Leistungsanspruch

Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheits­organisation empfohlener Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. November 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.“

Bonn, den 6. November 2020

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Abemaciclib

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. November 2020 (BAnz AT 03.11.2020 B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Abemaciclib (Neubewertung nach Fristablauf: Mammakarzinom, HR+, HER2-, Kombination mit Fulvestrant) vom 3. September 2020 abgedruckt.*

Zulassung von Arzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. November 2020 (BAnz AT 03.11.2020 B4) ist die „487. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 27. Januar 2020 abgedruckt.*

Sachsen

Allgemeinverfügung zu ortsüblichen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken

Die Sächsische Landesapotheker­kammer gibt folgende Veröffent­lichung bekannt:

„Allgemeinverfügung der Sächsischen Landesapothekerkammer zu den ortsüblichen Öffnungszeiten der öffent­lichen Apotheken“ vom 5. November 2020.

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