DAZ aktuell

Ministerium plant Festzuschläge für Anti­gentests

40 Cent pro Test für Apotheken und Großhandel

ks | Apotheken und pharmazeutische Großhändler sollen für die Abgabe von Corona-Antigentests künftig einen Festzuschlag von jeweils 40 Cent plus Umsatzsteuer je Test erheben können. Das sieht der Entwurf für die SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung vor, der am ver­gangenen Dienstag bekannt wurde. Damit will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Zuschläge im Vertriebsweg im Zaum halten.
Foto: imago images / xcitepress

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat erneut von einer der im Frühjahr im Infektionsschutzgesetz geschaffenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, ist das BMG unter anderem ermächtigt „zur Sicherstellung der Versorgung mit Labordiagnostik zur Bewältigung der epidemischen Lage Ausnahmen unter anderem Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe und zur Preisbildung und -gestaltung vorzusehen“.

Dies soll nun mit der „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ geschehen. Der frisch vorgelegte Verordnungsentwurf sieht für Apotheken (oder sonstige Leistungserbringer) und pharmazeutische Großhändler eine fixe Vergütung für die Abgabe von Corona-Antigentests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Point-of-Care-Tests, POC) vor. Demnach haben sie auf den Ab­gabepreis des Großhandels pro Test einen Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

Hintergrund ist die Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020. Sie bestimmt, dass berechtigte Leistungserbringer – das sind etwa die zuständigen Stellen im öffentlichen Gesundheitsdienst und Vertragsärzte, die in von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren tätig sind – für selbst beschaffte Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten erhalten – höchstens allerdings 7 Euro je Test.

Antigentests sollen rege genutzt werden

Durch diese Preisregelung soll – laut Begründung des Verordnungsentwurfs – sichergestellt werden, dass von der Möglichkeit zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests Gebrauch gemacht wird und die Leistungserbringer nicht aus finanziellen Gründen davon Abstand nehmen. Nun zeige sich jedoch, dass auf dem Markt erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt würden, als nach der Testverordnung erstattet werden. Diese höheren Preise entstünden bei der Abgabe von PoC-Antigen-Tests durch die auf dem Vertriebsweg erhobenen Zuschläge auf den Abgabepreis des Herstellers, heißt es. Derzeit greift für diese Tests beziehungsweise Medizinprodukte nämlich keine Preisregulierung. Daher will man nun eine an die Zuschläge der Arzneimittelpreisverordnung angelehnte Regelung finden. „Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durch­führung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich, einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen“, heißt es im Verordnungsentwurf.

BMG: Mindestens acht Euro pro Packung

Was heißt das nun in der Praxis? Dazu wird im Entwurf erklärt, dass sich aufgrund der aktuellen Packungsgrößen mit 20, 25 und mehr PoC-Antigen-Tests aus der Neuregelung ein Fest­zuschlag von mindestens 8 Euro pro Packung mit 20 PoC-Antigen-Tests zuzüglich Umsatzsteuer ergebe.

Und das Ministerium baut auch gleich verfassungsrechtlich vor – offenbar für den Fall, dass Einnahmeverluste und Grundrechtseingriffe beklagt werden: Der mit der Preisregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien „unter Abwägung der mit der Verordnung verfolgten Ziele des Gesundheits- und Lebensschutzes (…) gerechtfertigt“. Zudem diene die Festlegung der Zuschläge dazu, die Ausgaben auf Kostenträgerseite zu begrenzen. Das stelle deren finanzielle Leistungsfähigkeit auch langfristig sicher. Es handle sich auch um ein geeignetes Mittel um diese Ziele zu erreichen. Andere, gleich wirksame Alternativen seien nicht ersichtlich, sodass die Regelung auch verhältnismäßig sei.

Die betroffenen Verbände – also insbesondere ABDA und Phagro – konnten bis zum 12. November zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. |

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