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DAZ aktuell
Corona-Schnelltest von dm?
Ministerium prüft Angebot
Grundsätzlich ist die Abgabe von In-vitro-Diagnostika, die dem direkten oder indirekten Nachweis einer meldepflichtigen Erkrankung – dazu zählt auch COVID-19 – dienen, gemäß Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) nur an Fachpersonal erlaubt. Bei dem im Internetshop von dm angebotenen Test entnimmt der Kunde jedoch lediglich selbst eine Blutprobe. Die Auswertung erfolgt in einem Labor. Ob die MPAV auch solche Probeentnahmesets umfasst, ist umstritten. Die ABDA forderte in ihrer Stellungnahme zum dritten Bevölkerungsschutzgesetz erstmals eine Klarstellung der Vorschriften. Zudem regte sie an, die Probeentnahme auch in den Apotheken zu gestatten. Im nun beschlossenen Kabinettsentwurf wurde diesem Wunsch jedoch nicht entsprochen.
Nach Überzeugung von Sebastian Bayer, der in der dm-Geschäftsführung für Marketing und Beschaffung zuständig ist, unterliegt der Test nicht der Abgabenverordnung für Medizinprodukte und darf frei verkauft werden. Das entspreche auch der Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums. Das Sozialministerium in Baden-Württemberg teilt diese Rechtsauffassung nicht und prüft das Angebot derzeit. |
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